Trotz oder gerade in der aktuellen Hochwassersituation müssen betroffene Versicherungsnehmer sich gegenüber den Versicherern richtig verhalten. Andernfalls können in den nächsten Wochen zusätzliche Probleme auftreten. Damit diese vermieden werden, gibt die Verbraucherzentrale Sachsen wichtige Hinweise.
1. Verbraucher, die ihre Häuser vorübergehend verlassen mussten und jetzt zurückkehren, dürfen die Schadensmeldung gegenüber dem Versicherer nicht verschieben. Eine erste Kontaktaufnahme zum Versicherer reicht, die ausführliche Schadensmeldung mit Bezifferung des Schadens kann folgen.
2. Zerstörten Hausrat nicht ohne Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen, denn dieser muss die Möglichkeit zur Begutachtung haben. Schaden mit Fotos oder Videos dokumentieren.
3. Versicherungsnehmer müssen dem Versicherer alle Auskünfte erteilen, die zur Feststellung der Schadenshöhe nötig sind.
4. Sind die Erhebungen zur Schadenshöhe nicht innerhalb eines Monats seit der Schadensanzeige abgeschlossen, kann vom Versicherer ein Abschlag verlangt werden. Dabei richtet sich die Höhe nach der mindestens zu erwartenden Leistung.
5. Gibt es Streit über die Höhe des Gebäudeschadens, d.h. ist man mit dem Gutachten des Versicherers nicht einverstanden, kann auf Basis der Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren beantragt werden. So ein Verfahren führt zu bindenden Feststellungen, d.h. der Klageweg vor Gericht ist dann nicht mehr möglich. Wer die Angelegenheit vor Gericht geklärt wissen will, sollte deshalb mittels spezialisierter anwaltlicher Hilfe ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten.
6. Gibt es Streit darüber, ob eine beschädigte Sache noch repariert werden kann oder neu angeschafft werden muss, kommt es letztlich auch auf ein Gutachten an.
7. Wer Schäden selbst reparieren will, bekommt auch Geld vom Versicherer – es kann aber zum Streit über die Erstattung der Mehrwertsteuer kommen. Wichtig ist, die Eigenleistungen zu dokumentieren.
8. Aufräumkosten, also Kosten für das Aufräumen und Wegräumen von beschädigten Sachen, sowie die Kosten für die Entsorgung, sind regelmäßig mitversichert.
9. Wird vom Versicherer eine Abfindungsvereinbarung vorgelegt, sollte diese nicht vorschnell unterschrieben, sondern vorab von einem Fachkundigen geprüft werden.
10. Kommt es in nächster Zeit zu einer Prämienerhöhung, sollten Verbraucher dennoch die Versicherung nicht kündigen.
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