Eine Antwort hat der Linke-Stadtrat Jens Herrmann-Kambach nun bekommen auf die deutliche Frage, ob ein 45-Millionen-Euro-Zuschuss für die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) mit europäischem Recht vereinbar ist. Er hatte nicht aus der Perspektive der Privatisierungsbefürworter gefragt, denen das möglicherweise zu viel Geld wäre. Er wollte wissen, ob das mit dem Qualitäts-Kriterium vereinbar ist, das auch im Gesetzestext steht.

Geantwortet hat das Dezernat Stadtentwicklung und Bau. Und es hat eine Menge Platz darauf verwendet, dem Linke-Stadtrat zu erklären, dass die LVB keineswegs zu viel Geld bekommen, um den ÖPNV in Leipzig abzusichern. Was er ja nicht gefragt hatte. Aber in einer Stadt wie Leipzig und vor allem in einem Stadtrat wie dem Leipziger, wo die Privatisierungsdiskussion immer wieder aufflammt, muss man diese Front wohl immer erst mal absichern: “Der Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag, der die Finanzierung der von der LVB erbrachten Verkehrsleistungen regelt, enthält die Begrenzung der Ausgleichszahlungen auf einen Maximalbetrag. Der Maximalbetrag reduzierte sich bis zum Jahr 2012 auf 45 Mio. Euro jährlich ab und wurde im vergangenen Jahr fortgeschrieben. Diese ‘Deckelung’ der Ausgleichszahlungen widerspricht in keiner Weise den beihilferechtlichen Vorgaben der EU, denn das Beihilferecht verbietet generell nur zu hohe Ausgleichszahlungen.”

Was aber andererseits auch eine wichtige Auskunft ist: 45 Millionen sind nicht zu viel.

Aber das wusste Jens Herrmann-Kambach auch schon vorher. Deswegen hat er eigentlich eher danach gefragt, ob es denn nicht nach VO 1370/2007 sogar zu wenig wäre.

Aber die Angst der Leipziger Verwaltung sitzt tief vor einer möglichen Klage, weil irgendjemand die Unterstützung für die LVB für eine nicht rechtskonforme Beihilfe halten könnte. Eine Angst, die berechtigt ist in einer Zeit, in der Unternehmen auch in Europa immer mehr Klagerechte gegen Behörden und Verwaltungen eingeräumt werden, wenn sie glauben, durch irgendeinen Verwaltungsakt Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Es ist diese schleichende juristische Demontage demokratischer Entscheidungen, die mittlerweile viele Europäer verbittert und misstrauisch macht. Denn die Angst lähmt auch ihre eigenen Parlamente und macht Verwaltungen zu seltsam zwielichtigen Institutionen, die mehr darauf bedacht sind, mögliche wirtschaftliche Interessen zu bevorteilen als den Willen der Wähler umzusetzen.

Und so formuliert auch das Planungsdezernat, der Ausgleich für das Betreiben des ÖPNV in Leipzig dürfe “nicht über das hinaus gehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; viertens muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. Damit verbietet das EU-Beihilferecht sogenannte Überkompensationen, oder anders ausgedrückt das begünstigte Unternehmen darf nicht mehr Geld bekommen, als ihm auf Grund bestimmter Verpflichtungen zusteht.”

Dabei hatte Herrmann-Kambach auch nicht nach Überkompensationen gefragt, sondern nach dem, was die Antwort des Dezernates zuvor benannte: “einer Analyse der Kosten (…), die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.” Wo ist diese Vergleichsrechnung? Nach welchen Parametern wird der Zuschuss für die LVB berechnet? Mit welchem Unternehmen werden die LVB verglichen?Dazu gibt es keine Antwort. Das Planungsdezernat verweist nur darauf, dass der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) ein von der EU-Kommission bestätigtes Betrauungskonzept habe, das man sich in Leipzig zum Vorbild genommen habe. Und wie ist das nun mit der Qualitätssicherung?

Ganz schwierig scheint das Planungsdezernat diese Antwort zu finden. Betont lieber noch einmal: “Um den beihilferechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gerecht zu werden, wird den LVB jährlich von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt, dass die Finanzierung im Bereich Linienverkehr auf dem Gebiet der Stadt Leipzig den finanziellen Nettoeffekt gemäß Anhang der VO (EG) 1370/2007 nicht überschreitet.”

Nettoeffekt ist die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der LVB. Wenn die 45 Millionen diesen Netto-Effekt nicht überschreiten, heißt das nur, dass die Differenz nicht größer als 45 Millionen Euro ist. Das heißt aber nicht, dass die LVB dafür nicht viel zu sehr am Personal, am Wagenmaterial, an Taktzeiten sparen, nach denen Herrmann-Kambach ja auch mehrfach gefragt hat. Man kann auch mit einem radikalen Eingrenzen des Angebotes die Kosten drücken.

Tatsächlich ist es so, dass die LVB beim Sparen sogar wesentlich “besser” sind als andere ÖPNV-Unternehmen. In der Antwort an Herrmann-Kambach liest sich das so: “Der Nachweis ist über ein Sachverständigengutachten letztmalig im Jahr 2013 erfolgt. Die Ergebnisse der LVB lagen kumuliert im unteren Drittel der Bandbreiten von Vergleichsunternehmen, also besser als beim Durchschnitt der Unternehmen. Daher können höhere Parameter für die tatsächlichen Ausgleichszahlungen angesetzt werden.”

Das tut die Stadt aber nicht, denn die niedrige Marke von 45 Millionen Euro ist aus ihrer Sicht ein “Anreiz”, der dafür sorgen soll, dass “die Wirtschaftlichkeit der LVB auf einem dem Marktniveau vergleichbarem Niveau zu halten und zu sichern ist”.

Im Klartext also: Nicht Angebot und Qualität sind auf diesem “Marktniveau” zu halten, sondern die “Wirtschaftlichkeit”: Möglichst viel Effekt für möglichst wenig Geld.

Jens Herrmann-Kambach weiß schon, warum er genau danach gefragt hat.

Und warum das Planungsdezernat so antwortet: “Der Anreiz wird tatsächlich aber nur und insoweit gewährt, als der im VLFV festgelegte Höchstbetrag von zur Zeit 45 Mio. Euro nicht überschritten wird.”

Und ganz indirekt wird dann auch seine Frage nach der Rolle dieses Zuschusses für die Qualität des ÖPNV-Angebots beantwortet: “Eine Begrenzung der Ausgleichszahlungen für die übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einen darunter liegenden Betrag ist zulässig.”

Was ja dann im Klartext heißt, dass die LVB weniger Geld als Zuschuss bekommen, als sie nach EU-Recht bekommen dürften. Die niedrige Grenze bei 45 Millionen Euro ist vor allem ein Anreiz zum Sparen.

Die Antwort an Jens Herrmann-Kambach: http://notes.leipzig.de/appl/laura/wp5/kais02.nsf/docid/FA68724AC7515EAFC1257CFC004A558B/$FILE/V-f-1184-antwort.pdf

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