Am 25. Juli gab der sächsische Verfassungsgerichtshof dem Einspruch der AfD zur Entscheidung des Wahlausschusses teilweise recht. Die in einer zweiten Wahlveranstaltung gewählten Kandidaten der Landesliste Platz 19 bis 30 dürfen zur Wahl antreten. Aber der Streit machte ja offenkundig, dass auch der sächsische Landeswahlausschuss zum Politikum wird, wenn er nicht unabhängig agiert. Das kritisieren jetzt die Freien Wähler.

Nach der Korrektur der Landeswahlausschussentscheidung zur AfD-Landesliste durch das Sächsische Verfassungsgericht plädieren die Freien Wähler Sachsen für eine andere Zusammensetzung des Ausschusses. Derzeit bilden sechs von Landtagsparteien gestellte Ausschussmitglieder (3 CDU, 1 Linke, 1 SPD, 1 AfD) und die Präsidentin des Landesamtes für Statistik, ebenfalls mit CDU-Parteibuch und ausschlaggebende Stimme, das Gremium, das über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wahlbewerbern entscheidet.

Überwiegend über konkurrierende Mitbewerber, merken die Freien Wähler noch an und fragen: Wird da mal genauer und mal weniger genau hingeguckt? Das Verfassungsgericht hat den Landeswahlausschuss wegen seiner Fehlentscheidung zumindest angezählt.

Zur Zusammensetzung des Landeswahlausschusses veröffentlichte die Landeswahlleiterin am 8. Juli diese Erklärungen:

Wie ist der Landeswahlausschuss allgemein zusammengesetzt?

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern (§8 Abs.2 Satz1 des Sächsischen Wahlgesetzes –SächsWahlG, §2 Abs.1 Landeswahlordnung –LWO). Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§8 Abs.2 Satz3 SächsWahlG). Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen u. a. die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden (vgl. §2 Abs.2 LWO).

Welche Parteien sind im Landeswahlausschuss vertreten?

Die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgte nach den o. g. Grundlagen. Die sechs Beisitzer des Landeswahlausschusses bzw. deren Stellvertreter wurden von der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU, drei Beisitzer), der Partei Die Linke (Die Linke, ein Beisitzer), der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD, ein Beisitzer) und der Alternative für Deutschland (AfD, ein Beisitzer) benannt.

***

Freie-Wähler-Landesvorsitzender Steffen Große: „Im Landeswahlausschuss müssen neutrale Sachverständige sitzen, der Landeswahlleiter als dienstlich Nachgeordneter des Innenministers, darf maximal eine beratende Rolle haben. Der Ausschuss muss die Aufgabe haben, Wahlbewerbern demokratiefreundlich den Zugang und die Zulassung zu Wahlen zu ermöglichen und zu helfen, nicht Bewerber zu verhindern. 30 Jahre nach dem Mauerfall wurde auch FW-Kandidaten das aktive und passive Wahlrecht entzogen, hat sich der Wahlausschuss als Bremse gezeigt und Spielräume nicht genutzt.“

Der Vorgang, auf den Große hier eingeht, wurde vom Landeswahlausschuss am 11. Juli gemeldet: „Gemeinsam behandelt wurden die Beschwerden von sieben Direktkandidaten der Partei „Freie Wähler“ in den Dresdner Wahlkreisen (Wahlkreise 41 bis 47). Die Beschwerden blieben ohne Erfolg, da das Sächsische Wahlgesetz zwingend vorschreibt, dass die Kreiswahlvorschläge von drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes zu unterzeichnen sind. Diese waren jedoch von einem nicht unterschriftsberechtigten Parteimitglied unterschrieben worden.“

Das sieht nicht nach einem Vorgang aus, der nicht hätte geheilt werden können. Denn die Aufstellung dieser Direktkandidaten wurde ja nicht beanstandet, nur die eine Unterschrift.

Und da steht wirklich die Frage: In wessen Interesse agiert eigentlich der Landeswahlausschuss? Und wie viel Porzellan zerschlägt er, wenn die Formalien der Bürokratie wichtiger sind als das Engagement der Bürger in ihren Parteien, egal, welche Plakatfarbe die haben?

„Solange Mindeststandards eingehalten werden, aber innerparteilich keine Beschwerden kommen, muss es dem Landeswahlausschuss letztlich völlig egal sein, wie die Parteien ihre Bewerber küren, mit wem sie zur Wahl antreten“, findet Große.

Als Mindeststandards nennt er eingehaltene Fristen, alle Bewerber können innerparteilich mit gleichen Chancen kandidieren, konkurrierende Wahlvorschläge sind ausgeschlossen. Wichtig ist, dass der Wähler weiß, was auf seinem Wahlzettel steht. Er ist derjenige, der entscheiden muss, welches Wahlangebot eine Chance bekommen soll.

Ein paar Vorschläge, wie der sächsische Landeswahlausschuss anders reagieren könnte, haben die Freien Wähler auch gleich gemacht: Sie würden es begrüßen, wenn nach der jüngsten Verfassungsgerichtsentscheidung in Zukunft rechtliche Einwände gegen Entscheidungen des Wahlausschusses auch vor der Wahl möglich gemacht werden. Der Verweis auf ein Beschwerderecht nach der Wahl mit möglicher Entscheidung 3 bis 4 Jahre später zu einem möglicherweise falsch zusammengesetzten Landtag, der bereits über zahlreiche Gesetze und Landeshaushalte abgestimmt hat, sei höchst problematisch.

Teilerfolg für die AfD: Verfassungsgerichtshof lässt Listenplätze 19 bis 30 zur Landtagswahl zu

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Es gibt 2 Kommentare

Sehe ich ähnlich. Und so lange die letzte Entscheidung vor dem Verfassungsgericht (16. August) nicht gefallen ist (die Plätze ab Platz 31) kann an eigentlich auch noch keine abschließende Bewertung der Arbeit des Landeswahlausschusses vornehmen.

“Solange Mindeststandards eingehalten werden, aber innerparteilich keine Beschwerden kommen, muss es dem Landeswahlausschuss letztlich völlig egal sein, wie die Parteien ihre Bewerber küren, mit wem sie zur Wahl antreten“, findet Große.

Das greift leider zu kurz. Es ist dabei unerheblich, ob bis zur Wahl (innerparteiliche) Beschwerden kommen. Wenn nach der Wahl jemensch die Wahl anficht, weil bei der Aufstellung der Kandidatenlisten gegen das Wahlgesetz verstoßen wurde, bestehen gut Chancen, dass er/sie damit Recht bekommt und die Wahl (in Teilen) ungütlig wird. Das kann niemand wollen und deshalb sind die Gesetzesvorgaben genau einzuhalten. Man könnte allenfalls für die Zukunft die Gesetze ändern…

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