Er sieht klein und niedlich aus, richtet aber jede Menge Schaden in seiner Umgebung an, wenn er sich eingeladen fühlt. Nicht nur in Leipzig macht der Waschbär Probleme, auch im Landkreis Leipzig sorgt er für mächtigen Ärger. Nun ruft das Landratsamt die Bewohner des Landkreises dazu auf, die Ausbreitung der invasiven Allesfresser wenigstens zu begrenzen. Was auch im Angesicht der Rechtslage ein ziemlich verzwicktes Unterfangen ist.

Der Waschbär nutzt zunehmend den Siedlungsraum des Menschen und verursacht immer häufiger Konflikte mit dessen Bewohnern. Auch im Landkreis Leipzig fühlt sich der Waschbär aufgrund der guten Lebensbedingungen immer wohler. Wo sich ein Waschbär heimisch fühlt, gründet er schnell eine Familie. Wer sich bis dahin am Aussehen dieser Tiere erfreute, wird schnell mit den Nebenerscheinungen konfrontiert, schildert das Landratsamt das zunehmende Problem.

Die Dachböden der Wohnhäuser, Schuppen oder Gartenlauben werden erobert. Die Beschädigung des Daches, einschließlich der vorhandenen Dämmung, das Einrichten von Latrinen und das Verwüsten des Dachbodens sind die Folge. Auch Gartenteiche und Vogelnester sind vor Plünderungen nicht gefeit. Mülltonnen werden geöffnet und umgeworfen. Den entstandenen Schaden trägt der Grundstückseigentümer.

Aber was kann man konkret tun?

Das Landratsamt Landkreis Leipzig als „Untere Jagdbehörde“ erhält täglich Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, was in dieser Situation rechtlich zu tun ist. Und da wird es kompliziert.

Der Gesetzgeber hat dazu im sächsischen Jagdgesetz festgelegt, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Waschbären, Füchse oder Marder jederzeit fangen und sich aneignen kann. Fangen heißt Erbeuten von Wild mittels eines Fanggerätes, also einer Falle. Erlaubt sind nur Lebendfallen: Totschlagfallen sind verboten.

Der Eigentümer eines Grundstückes, der ein Tier fängt (§ 8 Abs. 3 SächsJagdG), sollte sich natürlich über die Konsequenzen im Klaren sein. Er trägt die Verantwortung für das Tier und hat die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Das bedeutet insbesondere das Tierschutzrecht und andere Rechtsvorschriften zu beachten.

Töten darf das gefangene Wildtier nur, wer die erforderliche Sachkunde hat. Diese Sachkunde hat ein Jagdscheinbesitzer (Jäger). Der ortsbekannte Jäger ist allerdings gesetzlich nicht zur Bereitstellung einer Lebendfalle sowie der Tötung des gefangenen Wildtieres verpflichtet. Hier müssen nach dem Willen des Gesetzgebers die Grundstückseigentümer selbst einen Jäger (vorher!) ansprechen und mit ihm das weitere Vorgehen (beispielsweise auch eine Aufwandsentschädigung) besprechen.

Andernfalls müsste sich der Grundstückseigentümer selbst um eine Lebendfalle und um eine sachkundige Person kümmern. In der Regel übernehmen die Jagdausübungsberechtigten (Jäger) des Landkreises Leipzig diese Aufgabe und auch die damit verbundenen Kosten.

Damit auch in Zukunft ein konfliktarmes Zusammenleben von Mensch und Waschbär möglich ist, sollten alle Bürgerinnen und Bürger darauf achten, Abfälle richtig zu entsorgen. Dazu gehört auch, dass nicht ständig üppige Nahrung (Komposthaufen, Katzenfutterplätze usw.) verfügbar ist und auch möglichst wenig komfortable Schlaf- und Wurfplätze.

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