Natürlich sieht es lustig aus und kann auch ein schönes Motiv für das Stadtmarketing sein, wenn an den Ampeln der Stadt nicht nur das Ampelmännchen zu sehen ist, sondern auch mal eine ortstypische Figur – so wie Vater und Sohn in Plauen, Karl Marx in Trier oder die Mainzelmännchen in Mainz. Leipzig solle das prüfen, hatte Ute Elisabeth Gabelmann beantragt. Das Dezernat Stadtentwicklung und Bau empfiehlt jetzt die Ablehnung des Antrags.
Die ehemalige Piraten-Stadträtin hatte ihren Antrag so formuliert: „Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei den Stadtverwaltungen Erfurt (Wanderer, Schulanfänger, Männchen mit Regenschirm), Mainz (Mainzelmännchen), Augsburg (Kasperle), Trier (Karl Marx), München (Motive zum Christopher Street Day), Fulda (Bonifatius) und Emden (Otto Waalkes) Verfahrensvorschläge einzuholen, wie besondere Ampelmotiv-Bilder genehmigungsfähig werden können. Sobald hierüber Klarheit herrscht, wird der Oberbürgermeister beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr ein entsprechendes, Leipzig-typisches Motiv (z.B. Digedags oder Fausts Mephisto) beantragen.“
Aber das wird Leipzigs Verwaltung wohl nicht tun.
„Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung des Antrages“, betont das Planungsdezernat. „Zum einen ist der Verwaltung die Verfahrensweise für die genehmigungsfähige Beantragung besonderer Ampelmotiv-Bilder hinlänglich bekannt und bedarf keiner Recherchen bei anderen Städten. Sollen andere Bildmotive an Lichtsignalanlagen verwendet werden, ist ein entsprechender Antrag bei der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörden (in Sachsen: Landesamt für Straßenbau und Verkehr) zu stellen. Dies ist für die Verwendung der ,Ampelfrau‘ vormals erfolgt und für den Freistaat Sachsen liegt die Genehmigung vor, dass abweichend von der RiLSA die ,Ampelfrau‘ als Sinnbild an Lichtsignalanlagen zugelassen ist.“
Diese Genehmigung stammt übrigens von 2015. Leipzig darf also die dem DDR-Ampelmännchen ästhetisch nachempfundene Ampelfrau an Fußgängerampeln in der Stadt anbringen.
„Die Beantragung weiterer Ausnahmen ist aus Sicht der Verwaltung nicht zielführend“, betont das Dezernat Stadtentwicklung und Bau. „Die Regelungen der bundeseinheitlichen StVO und die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO dienen im Wesentlichen der Unfallverhütung und stellen damit Gefahrenabwehrrecht dar. Im Interesse der Verkehrssicherheit muss dafür Sorge getragen werden, dass der Zweck von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gewährleistet ist, eine eindeutige Aussage zu treffen und schnell auf den ersten Blick für jedermann verständlich erkennbar zu sein. Phantasiezeichen können zu Irritationen bei den Verkehrsteilnehmern, insbesondere bei Kindern, führen.“
Dabei verweist das Dezernat auf eine FDP-Anfrage im Bundestag, die im Januar 2019 vom Parlamentarischen Staatssekretär im BMVI Steffen Bilger (CDU) beantwortet wurde.
„Auch auf Bundesebene wurde erst in diesem Jahr eine Anfrage beantwortet, ob die VwV-StVO zu § 37 (2) Nr. 5 in dem Sinne geändert werden sollte, dass für die Gestaltung der Sinnbilder bei Ampeln auch regionale Sinnbilder (wie z. B. Mainzelmännchen in Mainz) eingesetzt werden können. In der Antwort wird ausgeführt, dass dieses Thema im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung/-Ordnungswidrigkeiten, Themenschwerpunkt StVO am 16./17. Januar 2019 behandelt wurde und der Ausschuss ohne Gegenstimmen zu dem Ergebnis kam, dass es im Interesse der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und der Verkehrssicherheit keiner Ergänzung zum derzeitigen Sinnbild des Fußgängers bedarf“, so das Verkehrsdezernat.
„Die Verwaltung schließt sich dem an und geht zudem davon aus, dass vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschuss auch keine weiteren anderen Ampelmotive in Sachsen genehmigt werden.“
Für andere Ampelfiguren in Leipzig braucht man doch keine Sonderextraausnahmegenehmigung
Für andere Ampelfiguren in Leipzig braucht man doch keine Sonderextraausnahmegenehmigung
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