Mit Datum vom 29. April hat Leipzigs Finanzbürgermeister Torsten Bonew eine haushaltswirtschaftliche Sperre über den Etat der Stadt Leipzig für das laufende Jahr verhängt. Von der Haushaltssperre nicht betroffen sind vertragliche Verpflichtungen und so genannte Pflichtaufgaben der Kommune. Es ist wie alle Jahre zuvor: Die Landesdirektion hat ein paar Auflagen erteilt.

“Auch der Haushaltsplan 2012 ist von der Landesdirektion nur unter Auflagen erteilt worden. Vor dem Hintergrund neuer Risiken bei der Realisierung von Erträgen und Einzahlungen und Mehrbedarfen einzelner Fachämter ergibt sich eine Gefährdung des Haushaltsausgleiches”, erläutert Torsten Bonew. “Insbesondere werden die durch gesetzliche Rahmenbedingungen verursachten zusätzlich benötigten Mittel in den Bereichen Hilfe zur Erziehung, Lernmittelfreiheit und zur neugeplanten Unterbringung von Asylbewerbern nicht oder nur teilweise durch erhöhte Zuweisungen Dritter kompensiert. Die Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts ist derzeit nicht gegeben, da die aktuellen benötigten Mehraufwendungen zunächst einer Prüfung unterzogen werden. Darum werde ich auch keine Zahlen bezüglich der konkreten Größenordnung nennen, bevor eine Verifizierung erfolgt ist.”

Eine haushaltswirtschaftliche Sperre, kurz Haushaltssperre genannt, ist ein Mittel, welches eine Stadt oder Gemeinde einsetzen kann, wenn deren öffentlicher Haushalt Gefahr zu laufen droht, durch sinkende Einnahmen bzw. durch steigende Ausgaben nicht mehr ausgeglichen zu sein. Wenn also Torsten Bonew eine solche Haushaltssperre verfügt, dann bedeutet das konkret nichts anderes, als dass er sich vorbehält, über geplante Ausgaben seiner Stadt jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob diese tatsächlich getätigt werden oder nicht. In Paragraf 30 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik heißt es dazu: “Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen und Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren”.

Eine haushaltswirtschaftliche Sperre kann nur durch den Stadt- bzw. Gemeinderat oder den Finanzbürgermeister selbst wieder aufgehoben werden und in unterschiedlicher Ausprägung zur Anwendung kommen. So kann sich eine Haushaltssperre auf den kompletten Haushalt aber auch nur auf einzelne Teilbereiche des Haushalts erstrecken. Im Falle der heute vom Finanzbürgermeister verfügten Haushaltssperre handelt es sich um eine Sperrung des gesamten Haushaltes.

Genehmigt hatte die Landesdirektion den Leipziger Haushalt am 28. März.

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