Pflicht zur Abgabe einer Gesundheitserklärung ist unverhältnismäßig
Mit Beschluss vom Freitagabend, dem 22. Mai 2020, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig dem Antrag eines Vaters eines Grundschülers auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben - 3 L 248/20 -. Dieser hatte sich gegen Punkt 3.5.1 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12.05.020, Az: 15-5422/4 gewandt.
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