Ab dem 1. Januar 2025 treten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. Sie betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen informiert über die wichtigsten Neuerungen:
Mehr Geld für Familien
Vorgesehen ist, dass das Kindergeld ab Jahresbeginn um 5 Euro auf 255 Euro steigt. Der Kinderfreibetrag soll um 60 Euro auf 6.672 Euro angehoben werden. Zudem wird der steuerliche Grundfreibetrags an die Inflation angepasst. Dieser soll 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro steigen, 2026 dann noch einmal um 252 Euro auf 12.348 Euro. Dadurch, sowie durch weitere Anpassungen des Steuertarifs, sollen die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. Angepasst werden auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag.
Höherer Abzug für Kinderbetreuungskosten
Eltern können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 Kinderbetreuungskosten in höherem Umfang steuerlich geltend machen. Statt der bisherigen max. 4.000 Euro je Kind sind nun 80 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro abziehbar.
Unterhaltszahlungen nur noch per Überweisung absetzbar
Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen mindern unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe der Einkommensteuer. Aber aufgepasst: Ab Januar 2025 können Unterhaltszahlungen nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet. Diese Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wichtig: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Freigrenze überschritten, sind sämtliche Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu versteuern.
Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen
Die bisherigen Beschränkungen der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Gesetzesänderung gilt auch für alle offenen Fälle.
Steuerliche Fristen
Während der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen allgemein verlängert. Diese Erleichterungen laufen nun schrittweise aus. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für das Kalenderjahr 2024, ist sie deswegen grundsätzlich bis zum 31. Juli 2025 einzureichen. Ist mit der Erstellung der Steuererklärung ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt, endet die Frist am 30. April 2026.
Versendet die Finanzverwaltung Verwaltungsakte per Brief, so gelten diese bisher grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz können sich künftig Postlaufzeiten verlängern. Die allgemeine Bekanntgabefrist wird deswegen von bisher drei auf künftig vier Tage verlängert. Dies gilt auch für den elektronischen Versand und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf.
Anzeigepflicht für Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer müssen wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Bau- oder Nutzungsänderungen) im Jahr 2024 bis zum 31. März 2025 dem Finanzamt melden. Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei steuerbefreiten Grundstücken sowie der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuermesszahlermäßigung (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. Alle Änderungen, die im Jahr 2025 eintreten, müssen dem Finanzamt bis zum 31. März 2026 angezeigt werden.
Die Meldungen können elektronisch über MeinELSTER abgegeben werden. Das Finanzamt hält außerdem Papier-Vordrucke bereit.
Umsatzsteuerregelungen für Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung werden zum 1. Januar 2025 auf 25.000 Euro im Vorjahr (also in 2024) und 100.000 Euro im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer künftig die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden. Voraussetzung ist auch hier, dass unionsweit die Jahresumsatzgrenze von 100.000 Euro nicht überschritten wird. Dafür ist ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Nähere Informationen dazu bietet das Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de in der Rubrik „Umsatzsteuer“.
Meldepflicht für Kassensysteme
Ab dem 1. Januar 2025 steht für Unternehmen die elektronische Übermittlungsmöglichkeit (zum Beispiel über „Mein ELSTER“) für Mitteilungen zu Kassensystemen an die Finanzverwaltung zur Verfügung. Eine Mitteilung für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, hat bis spätestens zum 31. Juli 2025 zu erfolgen. Kassensysteme, die nach dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem Finanzamt mitzuteilen.
Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bzw. bei Außerbetriebnahme von Kassen- und Aufzeichnungssystemen gibt es weitere Bestimmungen. Die Einzelheiten sind in einem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zusammengefasst.
Kontakt:
Weitere Informationen zu den steuerlichen Änderungen sowie Antworten auf allgemeine steuerliche Fragen sind über das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter erhältlich.
- Rufnummer: 0351 / 7999 7888 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr)
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