Der Oberbürgermeister der Stadt Radebeul musste die Anfrage eines Stadtrats zur Benennung der Mohrenstraße in Radebeul beantworten. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2024 entschieden.

Der Kläger, ein Stadtrat der Stadt Radebeul, wollte von dem beklagten Oberbürgermeister anlässlich einer öffentlichen Diskussion zu einer möglichen Umbenennung der Radebeuler Mohrenstraße wissen, ob der Stadt Informationen darüber vorliegen, aus welchen Gründen die Straße Anfang des 20. Jahrhunderts ihren heutigen Namen erhielt.

Der Oberbürgermeister lehnte die Beantwortung mit der Begründung ab, in Ermangelung eines aktuellen Lebenssachverhalts handele es sich um keine Anfrage, die er beantworten müsse. Das vom Stadtrat angerufene Verwaltungsgericht Dresden folgte der Argumentation des Oberbürgermeisters und wies die Klage ab.

Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2024 – 4 A 212/23 – die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden geändert und festgestellt, dass der Oberbürgermeister Rechte des Stadtrats verletzt hat, indem er die Anfrage inhaltlich unbeantwortet ließ. Nach § 28 Absatz 6 der Sächsischen Gemeindeordnung habe der Oberbürgermeister Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt zu beantworten. Um eine solche einzelne Angelegenheit handele es sich hier.

Der Kläger fragt nach den Beweggründen einer Entscheidung im Verantwortungsbereich der Stadt. Da sich der Kläger auf eine öffentliche Diskussion zu einer möglichen Umbenennung der Straße bezog, ist auch ein aktueller Bezug zur Tätigkeit des klagenden Stadtrats gegeben. Der Oberbürgermeister durfte den Kläger schließlich nicht darauf verweisen, dass dieser selbst im Stadtarchiv recherchieren könne.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen; hiergegen steht der Stadt Radebeul die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Verfügung.

§ 28 Absatz 6 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung hat folgenden Wortlaut: »Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind.«

SächsOVG, Urt. v. 27. November 2024 – 4 A 212/23 –

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