Am 18. September 2024 tritt die Kommunalintegrations-Arbeitsverordnung (KomIntAVO) in Kraft – ein weiterer wichtiger Baustein der sächsischen Integrationspolitik nach dem Integrations- und Teilhabegesetz. Die neue Rechtsverordnung zur Förderung der kommunalen Integrationsarbeit für Menschen mit Migrationshintergrund setzt den Rahmen für die Ausgestaltung der kommunalen Integrationsarbeit und beinhaltet einheitliche Standards.

Integrationsministerin Petra Köpping: „Das Sächsische Integrations- und Teilhabegesetz ist ein Meilenstein auf unserem Weg zu einer Gesellschaft, die die Vielfalt ihrer Mitglieder wertschätzt und fördert. Der Erlass der neuen Rechtsverordnung ist ein nächster konsequenter und unerlässlicher Schritt. Mit der Konkretisierung kann unser Gesetz seine vollständige Wirkung im Bereich der kommunalen Integrationsarbeit entfalten.

Die Verordnung ist ein Instrument zur starken strukturellen Verankerung der Integrationsarbeit in der Kommunen, dort wo Integration im tagtäglichen Miteinander gelebt wird. Dabei wurden die Besonderheiten der Integrationsarbeit in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten berücksichtigt und einbezogen.“

Jede untere Integrationsbehörde (Landkreise und Kreisfreie Städte) soll gemäß der Verordnung über ein kommunales Integrationskonzept verfügen, welches Grundlage des kommunalen Integrationsmanagements und aller daraus abgeleiteten Maßnahmen darstellt. Mithilfe des Integrationsmanagements sollen alle erforderlichen Ressourcen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten gebündelt und abgestimmt werden.

Dies soll zur Steigerung von Wirkung und Effizienz der kommunalen Integrationsarbeit als Ganzes beitragen. In den Landkreisen und Kreisfreien Städten sollen Integrations-Beratungszentren entstehen, welche die kommunale Steuerung und Organisation von Integrationsprozessen übernehmen.

Mit der Verordnung wird zudem die pauschale Zuweisung von Fördermitteln für die unteren Integrationsbehörden geregelt. Dies geschah bislang über die Kommunalpauschalenverordnung. So werden unter anderem die kommunale Integrationsberatung und die Flüchtlingssozialarbeit auf diesem Wege finanziert. Zudem können auch die Beauftragten für Integration und Teilhabe gefördert werden.

Die Verordnung ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21052-VO-Integrationsarbeit

Hintergrund

Das Ende Juni 2024 in Kraft getretene Sächsische Integrations- und Teilhabegesetz ermächtigt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Erlass einer gesonderten Rechtsverordnung zur kommunalen Integrationsarbeit im Sachsen.

In den vergangenen Jahren förderte die Staatsregierung bereits die kommunale Integrationsarbeit als freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheit der Landkreise und Kreisfreien Städte mittels der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung. Mit der Verabschiedung des Integrations- und Teilhabegesetzes Ende Mai durch den Landtag entstand eine Möglichkeit, in einer Rechtverordnung Standards der Integrationsarbeit und ihrer Förderung zusammenzufassen.

Die Rechtsverordnung richtet sich an die Landkreise und Kreisfreien Städte, als Empfänger der Zuweisung. Zur Erfüllung der in der KomIntAVO formulierten Fördergegenstände kann die Zuweisung an Dritte weitergeleitet werden. So kann z. B. die Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung auf bewährte Weise weiterhin durch freie Träger ausgeführt werden. Darüber hinaus können die Mittel an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weitergeleitet werden.

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