Die staatliche Förderung der Tierheime ist essentiell für deren Erhalt und Betriebsfähigkeit. Die bisherige Fördersatzhöhe entspricht den Empfehlungen der Fördersatzkommission. Dies ist das Ergebnis einer entsprechenden Evaluation der Förderrichtlinie Tierschutz. Das Kabinett hat daher heute beschlossen, dass die Förderquote für investive Maßnahmen in Tierheimen, die von Tierschutzvereinen betrieben werden, auch in Zukunft bis zu 90 Prozent beträgt.

Staatsministerin Petra Köpping: „Die Aufrechterhaltung des Förderungssatzes für investive Maßnahmen ist ein wichtiger Schritt, um die kostenintensive, gleichzeitig aber bedeutsame Tätigkeit der Tierheime weiterhin effektiv unterstützen zu können. Dort werden die Tiere untergebracht, versorgt, gepflegt und letztlich in neue Familien vermittelt. Ihre Arbeit ist unschätzbar wertvoll. Daher werden wir als Freistaat diese Tierheime weiterhin finanziell unterstützen. Umso mehr freut es mich, dass die Förderquote auch in Zukunft, bis einschließlich 2031, beibehalten wird.“

Die Förderrichtlinie Tierschutz unterstützt die Arbeit der Tierschutzvereine in vielfältiger Hinsicht. Zum einen werden Investitionen zur Schaffung von Plätzen in Tierheimen gefördert, die essentiell für den Betrieb eines Tierheimes sind. Zu diesen investiven Maßnahmen gehören unter anderem die Förderung von Bauvorhaben in Tierheimen, wie der Bau von Zwingern und Umzäunungen, genauso wie die Instandhaltung der Bausubstanzen der Tierheime, beispielsweise durch die Erneuerung von Dächern.

Zum anderen werden Maßnahmen zum Betrieb eines Tierheims selbst, wie anfallende Sachausgaben und Personalausgaben staatlich gefördert. Außerdem werden die Sachausgaben für die Kastration von Katzen übernommen.

Die Anhebung der Fördersumme für Personal- und Sachkosten im November 2023 und die nun beschlossene Aufrechterhaltung des Förderungssatzes tragen maßgeblich dazu bei, das im Koalitionsvertrag 2019 bis 2024 festgelegte Ziel, die Situation der Sächsischen Tierheime weiter zu verbessern, zu erreichen.

Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes gilt in der neuen Fassung zunächst bis 2031. Im Jahr 2029 ist eine erneute Evaluierung vorgesehen, um den Förderbedarf ab dem Jahr 2032 zu ermitteln.

Hintergrund

Der Freistaat Sachsen fördert die Arbeit der Tierschutzvereine in den Tierheimen seit den 1990er Jahren. Im Juli 2022 wurde die bestehende Förderrichtlinie grundlegend überarbeitet, im November 2023 dahingehend geändert, dass die Fördersumme für durch Tierschutzvereine betriebene Tierheime für Personal- und Sachkosten von bis zu 5.800 Euro jährlich auf bis zu 10.000 Euro pro Tierheim angehoben wurde. Weitere Informationen: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1071038

Im Doppelhaushalt 2023/2024 stehen für die Förderrichtlinie Tierschutz jährlich 1,32 Millionen Euro zur Verfügung – 400.000 Euro für Investitionen und 920.000 Euro für Sachkosten. Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Tierschutzvereine mit Sitz im Freistaat Sachsen, die insgesamt 55 Tierheime betreiben.

Schwerpunkt der Förderrichtlinie Tierschutz ist im Bereich der Sachkosten die Kastration und das Chippen von herrenlosen Katzen sowie die Ausgaben für Futtermittel und Tierbedarfsgegenstände. Die Mittel können bei der Landesdirektion Sachsen beantragt werden. Die Formulare hierzu werden auf deren Internetseite zur Verfügung gestellt werden: https://www.lds.sachsen.de/foerderung/?ID=4404&art_param=335

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