Die Pfändungsbeträge werden zum 1. Juli 2024 angepasst. Die Pfändbarkeit beginnt dann ab einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro, zuvor lag sie bei 1.410 Euro. Bei Unterhaltspflicht wird der Freibetrag nochmals erhöht. Das verschafft Schuldner*innen etwas mehr finanziellen Spielraum, um ihre gestiegenen Lebenshaltungskosten zu stemmen.
Freigrenzen gelten auch für Pfändungsschutzkonto
Von der Erhöhung sind alle Arbeitseinkommen und Sozialleistungen erfasst. „Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Freibeträge automatisch zu beachten – auch bei schon länger bestehenden Pfändungen oder Abtretungen“, erklärt Cornelia Hansel, Insolvenz- und Schuldnerberaterin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Die neuen Freigrenzen gelten auch beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber als auch die Freibeträge für weitere Personen automatisch berücksichtigen. Die Vorlage neuer Bescheinigungen für Betroffene entfällt.
Sonderfall: Individuell bestimmte Pfändungen
Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. „An dieser Stelle muss das Anheben der Freigrenzen aktiv beim Vollstreckungsgericht oder dem vollstreckenden öffentlichen Gläubiger beantragt werden“, so Hansel.
Sollten Sie bei der Beantragung Hilfe benötigen, beraten die Leipziger Expert*innen der Verbraucherzentrale Sachsen gern.
Terminanfragen zu Problemen mit Schulden können telefonisch unter 0341-960 89 23 oder per E-Mail an schuldnerberatung@vzs.de gestellt werden.
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