Mit seinem im Juni 2022 gefällten Urteil legte das Bundessozialgericht neue Maßstäbe für die Bewertung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Lehrberufe an. Im konkreten Fall musste eine städtische Musikschule rückwirkend für knapp fünfzehn Jahre Sozialversicherungsbeiträge für eine Lehrkraft abführen und das Gehalt nachzahlen.
Zu den Folgen des Urteils des Bundessozialgerichts für die sächsischen Kultur- und Hochschuleinrichtungen erklärt Franz Sodann, Sprecher für Kulturpolitik:
„Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird gravierende Folgen für alle Akteurinnen und Akteure im Bereich der kulturellen Bildung sowie an den Hochschulen haben. Einerseits gibt es den Lehrenden die Möglichkeit, in der gesetzlichen Rentenkasse gegen drohende Altersarmut abgesichert zu sein. Andererseits stellt es die Träger de Einrichtungen vor enorme finanzielle Herausforderungen. Insbesondere finanzschwache Kommunen und Kulturräume brauchen ein Soforthilfeprogramm, um das breite kulturelle Bildungsangebot zu erhalten.
Die städtische Musikschule in Leipzig überführte aufgrund des Urteils alle Honorarkräfte zum 1. Januar 2024 in feste Anstellungsverhältnisse. Das Heinrich-Schütz-Konservatorium Dresden will diesem Ansatz nun folgen. Die urbanen Kulturräume haben die finanziellen Möglichkeiten, der Rechtsprechung zu folgen, kleinere Träger jedoch, so im ländlichen Raum, werden diese Herausforderung nicht allein bewältigen können. Für die Kunst- und Musikhochschulen in Sachsen, an denen über 700 Lehrbeauftragte teilweise seit mehr als 15 Jahre tätig sind, ist unklar, wie diese finanzielle und strukturelle Kraftanstrengung erbracht werden kann.
Honorarlehrende und Lehrbeauftragte leisten einen unverzichtbaren Teil zur kulturellen Bildung und zur Hochschullehre. Nur durch ihre Tätigkeit konnte das breite Angebot an den sächsischen Bildungsinstitutionen in den letzten Jahrzehnten geschaffen werden. Der Freistaat muss nun dafür Sorge tragen, dass die Lehrenden rechtssicher ein Anstellungsverhältnis erhalten, die bisherige Tätigkeit bei der Einstufung in den Tarifverträgen berücksichtigt wird und vergangene Ansprüche in der Sozialversicherung nachgezahlt werden.“
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