Seit 2022 sind in Sachsen alle Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten in denen Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Räumen führen. Die Vorschrift gilt für alle Wohnungen und entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime.
Die Regelung ist zum 31. Dezember 2023 umzusetzen. Zuständig für Kauf und Einbau der Rauchmelder sind die Vermieterinnen und Vermieter, bzw. die Eigentümer.
Vor der Neufassung der Sächsischen Bauordnung in 2022 waren Rauchmelder nur für Neubauten, bei bauaufsichtlich relevanten Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bestandsbauten vorgeschrieben. Mit der Neuregelung sind Rauchmelder deutschlandweit Pflicht.
Im Download finden Sie einen Flyer zu Rauchwarnmeldern.
Viele Informationen zur Installation und Wartung sowie nützliche Hinweise zur Brandverhütung finden Sie auch unter https://www.rauchmelder-lebensretter.de/
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