Der 4. Zivilsenat hat auf die Berufung der Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Görlitz abgeändert, mit der es dem Beklagten untersagt worden war, einen Linolschnitt der sorbischen Künstlerin Hanka Krawcec (1901-1990), der nach der Behauptung der Klägerin ein Jugendporträt von ihr darstellt, auf T-Shirts in seinem Ladengeschäft und Webshop anzubieten.
Mit eidesstattlicher Versicherung habe die Klägerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass der undatierte Linolschnitt nach ihrem Abbild geschaffen worden sei und sie trotz des Umstandes, dass die zugrunde liegende Bleistiftzeichnung aus dem Jahr 1960 stammte, von Freunden und Verwandten auch heute noch wiedererkannt werde. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das das Recht am eigenen Bild umfasse, betroffen.
Da sie in diese Verbreitung nicht eingewilligt habe, seien die gegenseitigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis seien die Interessen des Beklagten vorrangig, weil die Klägerin heute aufgrund dieses Linolschnitts nicht mehr damit rechnen müsse, auch in ihrem weiteren Umfeld erkannt zu werden, durch dieses Bildnis nicht herabgewürdigt werde und der Beklagte glaubhaft gemacht habe, neben seinen wirtschaftlichen Interessen durch den Verkauf auch die Verbreitung sorbischer Kunst zu fördern und hierfür einen Teil des Kaufpreises zu spenden.
Zu seinen Gunsten streite daher auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit. Das Risiko, dass die Klägerin in einem unpassenden Zusammenhang mit ihrem Jugendbildnis konfrontiert werde, müsse in der Gesamtwürdigung dahinter zurückstehen.
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.
Aktenzeichen: 4 U 1486/22
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