Konnten Bausparkassen in bestehenden Verträgen mit Verbraucher/-innen nachträglich in der Ansparphase Servicepauschalen einführen? Über diese Frage sollte am 6. Juli der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden. Nun hat das Unternehmen aber kurz vor der Verhandlung die Revision zurückgenommen.
Damit kann die Verbraucherzentrale Sachsen den Erfolg in den vorangegangenen Verhandlungen des Landgerichts Koblenz vom November 2018 (Aktenzeichen 16 O 133/17) und Oberlandesgerichts Koblenz vom Dezember 2019 (Aktenzeichen 2 U 1/19) rechtskräftig für sich verbuchen. Darin wurde der Debeka Bausparkasse die nachträgliche Einführung der Servicepauschale in Höhe von 24 beziehungsweise 12 Euro untersagt.
„Wir bedauern, dass der Bundesgerichtshof diese Frage nicht allgemeinverbindlich klären konnte“, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Insofern finden wir die Rücknahme bedauerlich. Andererseits haben die Kunden des Unternehmens nun Rechtssicherheit und können die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückfordern. „Viel besser wäre es allerdings, wenn das Unternehmen sie aktiv und freiwillig zurückzahlt“, ergänzt Hummel.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen spricht viel dafür, dass solche Gebühren in der Ansparphase durch Bausparkassen generell nicht gefordert werden können. Nach Auffassung der Verbraucherschützer/-innen werden hier die Kosten für Tätigkeiten abgewälzt, zu denen die Unternehmen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind. Möglicherweise wird diese Frage in einem zukünftigen Verfahren höchstrichterlich geklärt werden.
„Bausparkund/-innen sollten sich aktiv gegen solche Gebühren wehren und versuchen, zu viel gezahlte Pauschalen zurück zu holen“, betont Hummel und verweist auf die Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen. Termine für Beratungen können telefonisch unter 0341-6962929 oder www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung gebucht werden.
(Aktenzeichen XI ZR 4/20)
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