Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verbotsverfügung der Landeshauptstadt Dresden für die von einem Vertreter der „Querdenker“ angemeldeten drei Versammlungen (u. a. am Königsufer) bestätigt. Damit blieb die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai 2021 - 6 L 351/21 - erfolglos, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hatte.
Das Verwaltungsgericht war der Prognose der Landeshauptstadt Dresden gefolgt, wonach von den angemeldeten Versammlungen mit insgesamt 5.000 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich nicht vertretbare Gefahren für Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten ausgehen, die nur durch deren Verbot zu vermeiden sind. Aufgrund der im Vergleich zum Bundesgebiet in Sachsen weiterhin überdurchschnittlich hohen Infektionszahlen und der Verbreitung der Virusvarianten bestehe ein unkalkulierbares Risiko. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in der Lage sei, die Teilnehmerzahl zu begrenzen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dem gefolgt. Es ist ebenfalls der Auffassung, dass die Eindämmung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit 2019 (COVID-19) durch die angemeldeten Versammlungen erheblich gefährdet ist. Die Wertung des Gesetzgebers, dass von Versammlungen Infektionsgefahren ausgehen, sei nicht zu beanstanden. Denn die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erfolge durch Tröpfchen- oder Aerosolinfektion, sodass das Ansteckungsrisiko unter Heranziehung wissenschaftlicher Bewertungen auch bei Versammlungen unter freiem Himmel mit hoher Teilnehmerzahl erhöht sei. Auch bei ortsfesten Versammlungen kann es bei der An- und Abreise, bei Nichteinhaltung des Mindestabstands sowie durch lautstarke Meinungsäußerungen oder Gesang zu vermehrten Infektionen kommen.
Soweit der Antragsteller das Abstellen des Gesetz- und Verordnungsgebers auf Inzidenzzahlen kritisiere, sei dies nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Senat ist ferner der Auffassung, dass mildere Mittel als ein Verbot nicht ausreichend zur Gefahrenabwehr sind. Zwar hat der Antragsteller ein Hygienekonzept vorgelegt und versucht, das Infektionsrisiko der Veranstaltung durch Verteilung auf drei Versammlungsplätze zu vermindern. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend davon aus, dass es bei den mit 5.000 Teilnehmern angemeldeten Versammlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherzustellen, weil sich die Versammlungsteilnehmer überwiegend nicht daran halten werden.
Aufgrund der bereits erfolgten überregionalen Mobilisierung ist auch nicht damit zu rechnen, dass eine Beschränkung auf 1.000 Teilnehmer erfolgreich vom Antragsteller und Polizeikräften sichergestellt werden könnte. Die Folgenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2021 – 6 B 234/21 –
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