Wenn Banken oder Sparkassen an der Preisschraube für Girokonten drehen, suchen Betroffene oftmals Rat bei der Verbraucherzentrale Sachsen. So auch in den letzten Monaten bei Preiserhöhungen der Sparkasse Zwickau oder Leipziger Volksbank und im vergangenen Jahr bei der Erzgebirgssparkasse oder der Sparkasse Vogtland.

Für diese Betroffenen und viele tausend Bankkund/-innen anderer Kreditinstitute, wie etwa der Commerzbank, gab es am 27. April 2021 eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH AZ.: XI ZR 26/20) in einem Verfahren gegen die Postbank. Nach Meinung der Verbraucherzentrale Sachsen müssen Kreditinstitute nun ihre langjährige Praxis bei der Umstellung der Kontomodelle und Preisstrukturen ändern und Kund/-innen Geld zurückzahlen.

Neben der Preiserhöhung wurden in der Regel zeitgleich auch stetig neue Entgelte eingeführt, wie etwa für die Nutzung des Kontoauszugsdruckers oder für beleghafte Überweisungen. Diese Entgelte können jetzt sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, zurückgefordert werden. „Das können für den Einzelnen schon dreistellige Beträge sein“, denkt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Worauf bei der Rückforderung zu achten ist und wie man sich bei aktuell angekündigten Preiserhöhungen verhalten kann, wissen die Expert/-innen der Verbraucherzentrale Sachsen. Telefonische oder digitale Beratungstermine können unter 0341 6962929 oder unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung gebucht werden.

Hintergrund:

Die Kreditinstitute haben in der Vergangenheit ihre Kund/-innen spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden über ihre Absichten informiert. Sie haben dabei auf ein kostenfreies und fristloses Kündigungsrecht der Verbraucher/-innen hingewiesen. Die Zustimmung der Kund/-innen zu den Änderungen sollte nach zwei Monaten als erteilt gelten, wenn die Verbraucher/-innen nicht vorher selbst aktiv abgelehnt oder gekündigt haben.

Nur in sehr begrenzten Ausnahmen und unter konkreter Angabe wofür, darf Schweigen als Zustimmung gewertet werden – aber nicht bei den regelmäßig weit reichenden Preis- und Leistungsänderungen bei Zahlungskonten. So hat es der BGH entschieden. Allein nach dem bisherigen Vorgehen können die Geldinstitute künftige Preiserhöhungen nun nicht mehr durchsetzen.

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