Sachsen verzeichnet derzeit eine Ausbreitung der Geflügelpest bei Wildvögeln. In den letzten Tagen wurden insgesamt 12 positive Fälle amtlich bestätigt. Dazu kommen weitere 30 Verdachtsfälle. Die Funde der verendeten Vögel verteilen sich auf die Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bautzen, Görlitz und die Stadt Dresden.
Es handelt sich vor allem um Schwäne, Wildenten, Wildgänse und einen Bussard, die an der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) des Subtyp H5, auch Geflügelpest genannt, erkrankt und verendet sind. Die Nachweise, wurde in den Laboren der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen und des Friedrich-Loeffler-Instituts erbracht. Bei den Verdachtsfällen wurde das Virus bereits durch die Landesuntersuchungsanstalt festgestellt. Die Bestätigung durch das Friedrich-Loeffler-Institut steht noch aus.
Staatsministerin Petra Köpping mahnt: „Eine Ausbreitung der Geflügelpest war im Frühjahr zu erwarten. Das Virus ist bei Wildvögeln derzeit sehr aktiv und verbreitet. Bisher gab es in Sachsen nur zwei Ausbrüche in Nutztierbeständen. Aktuell sind ausschließlich Wildvögel betroffen. Ich bitte alle Halterinnen und Halter um Vorsicht und Gewissenhaftigkeit bei der Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen. Und ich bitte die Bürgerinnen und Bürger, den örtlichen Veterinärämtern Funde von verendeten oder krank erscheinenden Wasservögeln oder Greifvögeln zu melden.“
Im Freistaat Sachsen gilt wegen des aktuellen Tierseuchengeschehens ein Erlass des Ministeriums, nach der die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) eine risikoorientierte Stallplicht für Geflügel anordnen.
Der Erlass sieht vor, dass in bestimmten Risikogebieten, wie z.B. Feuchtgebieten oder Uferflächen, in denen Wildvögel üblicherweise rasten, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse (=Geflügel, ausgenommen Laufvögel) aufgestallt werden. Das bedeutet, dass das Geflügel nur in geschlossenen Ställen oder mit bestimmten Schutzvorrichtungen, die den Kontakt sicher unterbinden, gehalten werden dürfen. Bei der Risikobeurteilung werden neben den konkreten HPAI-Fällen der vergangenen und aktuellen Seuchengeschehen insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
* die Geflügeldichte je km2
* bekannte Gebiete mit hoher Wildvogeldichte/Wildvogelrast-, Wildvogelschlaf- und Wildvogelsammelplätze auf Basis der Ergebnisse der Wasservogelzählungen (WVZ)
* die Gewässerstrukturen
Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise legen entsprechend der regionalen Bedrohungslage im Rahmen von Allgemeinverfügungen die Gebiete fest, in denen die Stallpflicht gilt.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hochpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Sie ist eine in der Tiermedizin seit Ende des 19. Jahrhunderts bekannte Infektionskrankheit. Tote Vögel sollen nicht angefasst werden, auch um eine Verschleppung des Erregers zu verhindern.
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