Für rund 151.000 Primarschüler geht am Montag die Schule wieder los. Das macht die neue Corona-Schutzverordnung möglich, die gestern vom Kabinett verabschiedet worden ist. Danach können die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen wieder ihre Schule besuchen.
Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet.
„Wir dürfen nicht vergessen, was gerade mit den Jüngsten passiert, wenn sie noch weiter im Lockdown verharren. Um Lesen, Rechnen und Schreiben zu lernen, brauchen die Kinder die direkte Kommunikation mit ihren Lehrerinnen und Lehrern. Unter der Isolation im Lockdown leiden Kinder besonders“, begründete Kultusminister Christian Piwarz den Schritt.
Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.
Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt.
„Wir haben uns bewusst nicht für ein Wechselmodell an Grundschulen entschieden, weil die Schülerinnen und Schüler gerade nach zwei Monaten des häuslichen Lernens ein kontinuierliches, den pädagogischen Anforderungen entsprechendes Lernen dringend benötigen. Ebenso brauchen sie den direkten Austausch mit ihren Lehrerinnen und Lehrern, aber auch mit ihren Mitschülern. Nicht zuletzt wäre ein Wechselmodell für die Eltern organisatorisch kaum zu bewerkstelligen“, so Kultusminister Christian Piwarz.
Vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich. Der Unterricht und der Aufenthalt im Gruppenraum des Hortes sind davon ausgeschlossen. Auch auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie von Horten ist bei dem Aufenthalt unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig.
Am Schulbetrieb dürfen nur Kinder, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal ohne Krankheitssymptome teilnehmen. Entsprechendes gilt für Kindertagesstätten. Eine Gesundheitsbestätigung muss aber nicht mehr vorgelegt werden.
Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder eine Schule betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.
Nachdem die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen bereits im Präsenzunterricht sind, ermöglicht die neue Corona-Schutz-Verordnung ab dem 22. Februar den Schulbesuch für weitere Schüler. Die Öffnung gilt für die Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr.
Weitere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)
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