Zum 1. Januar 2021 treten für Menschen mit Behinderung bei der Lohn- und Einkommensteuer diverse Verbesserungen in Kraft, die sowohl zu einer finanziellen Entlastung als auch zu Vereinfachungen beim Verfahren führen. Hintergrund ist das am 27. November 2020 beschlossene Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen.
Wesentliche Änderung ist die Verdoppelung der bisherigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Zudem haben nun auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 die Möglichkeit, steuerlich einen Pauschbetrag geltend zu machen. Bisher galten die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 25. Ferner wird der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei einem Grad der Behinderung von unter 50 erleichtert.
Daneben sieht das Gesetz als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege auch eine Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages von 924 Euro auf 1.800 Euro vor.
Die sächsischen Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen und dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Nähere Informationen dazu sind auf der Seite des Bundesministerium der Finanzen abrufbar.
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