Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 16. Dezember 2020 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften untersagt. Ausgenommen sind Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von ausdrücklich genannten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung.
Hiergegen hat sich eine Inhaberin von vier Elektronikfachmärkten gewandt. Sie wollte zumindest die weitere Öffnung ihrer Geschäfte im sog. Click & Collect-System, d. h. der Online-Auswahl und Online-Bestellung sowie der Abholung im Einzelhandelsgeschäft, erreichen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es geht im Eilverfahren davon aus, dass die angegriffene Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem sie endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten wird.
Dabei hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der seit November 2020 bereits geltende sog. Teillockdown im Freistaat Sachsen nicht dazu geführt hat, dass das Infektionsgeschehen zurückgegangen wäre. Angesichts des unmittelbar drohenden Erreichens der Belastungsgrenze des Gesundheitssystems im Freistaat Sachsen, ist es nicht zu beanstanden, dass zur Kontaktreduktion nunmehr auf besonders bedeutsame soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bereiche zugegriffen wird.
Das von der Antragstellerin vorgehaltene Click & Collect-System liefe dem Ziel zuwider, dass die Bevölkerung im Freistaat Sachsen ihre Unterkunft möglichst wenig verlässt und keine persönlichen Kontakte jenseits des Hausstands, von Beschäftigten des Versandhandels und von Abhol- und Lieferdiensten hat.
Die Regelung zur Bestimmung der von der Schließung ausgenommenen Läden ist nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hinreichend klar und stellt keine ungerechtfertigte Bevorzugung dieser Geschäfte dar. Sie rechtfertigt sich aus der Bedeutung dieser Geschäfte und Märkte für die Versorgung der Bevölkerung. Der Verordnungsgeber hat auch klar und bestimmt festgehalten, dass die Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs ihr Angebot auf ein solches Warensortiment beschränken müssen und ihr darüber hinausgehendes Sortiment nicht zum Verkauf stellen dürfen.
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 3 B 437/20 –
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