Ab 1. Januar 2021 tritt auch in Sachsen - in Anlehnung an die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ - eine neue, bundeseinheitlich gültige Kindesunterhaltstabelle in Kraft. Die daraus ersichtlichen Bedarfsbeträge sind zur Ermittlung des Unterhaltszahlbetrages grundsätzlich um das hälftige staatliche Kindergeld zu reduzieren, das für das jeweils unterhaltsberechtigte Kind geleistet wird.
Liegt das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen des Pflichtigen über 5.500,00 € monatlich, ist der Bedarf eines danach unterhaltsberechtigten Kindes weiterhin nicht tabellarisch fixiert; die Ermittlung dieses Bedarfs im Einzelfall kann aber an einer Fortschreibung der der Tabelle zugrundeliegenden Kriterien zu orientieren sein.
Die unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltungssätze zugunsten der Unterhaltsschuldner bleiben unverändert, weil sie bereits einen „Puffer“ enthalten, der für 2021 noch ausreichend bemessen ist. Zum Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts erfolgt eine Ergänzung zu Ziffer 3, die klarstellt, dass der Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes ist, für das er gezahlt wird (also nicht als Einkommen der Eltern berücksichtigt wird). Davon abgesehen, wird der Leitlinientext 2021 unverändert beibehalten.
Die Kindesunterhaltstabelle sowie die Einzelheiten der Unterhaltsleitlinien können auf der Homepage des Oberlandesgerichts Dresden unter: www.justiz.sachsen.de/olg/ eingesehen werden.
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