Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits am späten Freitagnachmittag in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) entschieden und es abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13. November 2020 geltenden Fassung vom 10. November 2020 (SächsCoronaSchVO) insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ist das Öffnen und Betreiben von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs verboten. Ausgenommen davon sind der Schulsport und der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand sowie beim Individualsport organisiertes Training und Sportwettkämpfe ohne Publikum, außerdem mit besonderen Maßgaben der Berufs- und olympische Leistungssport.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht im Eilverfahren davon aus, dass diese Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten wird. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht wiederum von ähnlichen Erwägungen leiten lassen, wie bereits bezüglich der Verbote zum Betrieb von Fitnessstudios, von touristischen Übernachtungsangeboten, von Gastronomiebetrieben und Bars sowie von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 18, 20 und 21 SächsCoronaSchVO (vgl. auf der Internetseite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Medieninformationen Nr. 18/2020 bis Nr. 21/2020).
Auch soweit § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO den Vereinssport von Kindern und Jugendlichen verbietet, verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch Kontaktverringerung zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haushalts die Weiterverbreitung des Virus SARS-COV-2 auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels ist das Verbot nicht ungeeignet.
Zwar sind die Fragen, ob sich Kinder und Jugendliche im gleichen Umfang wie Erwachsene mit dem Virus anstecken und sie das Virus auch ohne Symptome weiter übertragen können, noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch Kinder und Jugendliche bei der Verbreitung des Virus eine Rolle spielen.
Dies gilt auch im Freien, wo sich bei hoher körperlicher Belastung ebenso virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten können, vor allem bei Sportarten mit unmittelbarem Körperkontakt. Zudem sollen die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zum und vom Verein, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, ebenfalls vermieden werden.
Dass Schul- und Kita-Sport erlaubt bleibt, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar, weil es darum geht, bestimmte Lebensbereiche herunterzufahren und vordringliche Bereiche aufrechtzuerhalten. Zudem kommen im Verein Kinder aus verschiedenen Lebensbereichen zusammen, während Schul- und Kita-Sport im bestehenden Gruppenverband erfolgt. Schließlich wird der mit dem Verbot verbundene erhebliche Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit auf ein angemessenes Maß gemildert, weil nicht jede sportliche Betätigung ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 27. November 2020 – 3 B 394/20 –
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