Für den Landkreis Nordsachsen gilt ab 1. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Grundlage dafür ist die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen, die ebenfalls am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Diese verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte zur Anordnung verschärfender Maßnahmen, wenn an fünf Tagen in Folge mehr als 50 bzw. 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verzeichnet wurden.

„Wir brauchen nicht um Zahlen feilschen: Fakt ist, den kritischen Wert von 50 haben wir längst überschritten, sachsenweit liegen wir laut Robert-Koch-Institut derzeit bei rund 242“, sagt Nordsachsens Landrat Kai Emanuel. „Das Virus kennt keine Kreisgrenzen. Die Regionen sind eng miteinander verflochten. Um die Zahlen wieder nach unten zu bekommen, brauchen wir keine Kleinstaaterei, sondern geschlossenes Handeln.“

Darum hätten sich die Landräte aller zehn Landkreise darauf verständigt, ihre Allgemeinverfügungen einheitlich nach den in Paragraph 8 der neuen sächsischen Verordnung definierten Regeln bei Überschreiten des 200er Wertes zu erlassen. „Kontakte vermeiden, um Ansteckungsgefahren zu verringern und damit das Virus auszubremsen –nur darum geht es“, so Landrat Emanuel. „Die Gründe dafür sind alle bekannt.“

Die Allgemeinverfügung enthält Beschränkungen für das Verlassen der häuslichen Unterkunft sowie Anordnungen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, zu Abgabe und Konsum von Alkoholika im öffentlichen Raum sowie zur Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel. Sie gilt bis einschließlich 28. Dezember 2020. Im Wortlaut ist die Allgemeinverfügung samt Begründungen auf der Internetseite „Infos zum Corona-Virus“ des Landkreises nachlesbar.

Leipziger Zeitung Nr. 85: Leben unter Corona-Bedingungen und die sehr philosophische Frage der Freiheit

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ACHTUNG: In Nordsachsen bei Herrn Emanuel sind 160 = 200. Oder kennt der Herr Emanuel seine eigene Verfügung nicht? Das Studium der Originalquellen hilft:
Zitat Wortmeldung:
“Darum hätten sich die Landräte aller zehn Landkreise darauf verständigt, ihre Allgemeinverfügungen einheitlich nach den in Paragraph 8 der neuen sächsischen Verordnung definierten Regeln bei Überschreiten des 200er Wertes zu erlassen.”
vs.
Zitate aus Allgemeinverfügung:
“Wenngleich im Landkreis Nordsachsen ein fünftägiges Überschreiten des Inzidenzwertes von
200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen aktuell nicht zu
verzeichnen ist …”
“Der aktuelle Inzidenzwert (Inzidenzwert vom 30. November 2020 : 162,3 auf 100.000
Einwohner) hat …”
“… werden daher die in Ziffer
1 bis 6 verfügten Maßnahmen angeordnet.”
“6. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt.”

Solch eine Einschränkung sollte schon transparenter kommuniziert werden.

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