Die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig wird am heutigen Montag bei einer Anhörung des Gesundheitsausschusses im Bundestag zum Gesetzentwurf für das zweite Bevölkerungsschutzgesetz Stellung beziehen. Die IHK zu Leipzig fordert, die Entschädigungsregelung nach Infektionsschutzgesetz auf staatlich veranlasste Präventivschließungen von Unternehmen auszuweiten. Mit dieser Forderung hatte sich die IHK im Vorfeld bereits an Abgeordnete des Bundestages gewandt und war daraufhin – als einzige regionale Vertretung der Wirtschaft – zur Anhörung im Gesetzgebungsverfahren des Bundes geladen worden.
Konkret schlägt die IHK zu Leipzig vor, Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz, der Entschädigungsansprüche infolge eines individuellen Tätigkeitsverbots oder angeordneter Quarantäne regelt, für Unternehmen zu öffnen, die durch Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt werden.
Kristian Kirpal, Präsident der IHK zu Leipzig: „Unternehmen, die über mehrere Wochen schließen müssen, geraten vollkommen unverschuldet in eine absolut prekäre Lage. Es ist nicht darstellbar, dass der gesetzliche Entschädigungsanspruch bei Präventivschließungen von Unternehmen nicht greift. Wenn jetzt nicht grundlegend gegengesteuert wird, bleiben diese Unternehmen weitestgehend auf dem eingetretenen finanziellen Schaden sitzen.
Eine Insolvenzwelle droht, die unserer Wirtschaft auf lange Sicht schweren Schaden zufügen kann. Eine zielgerichtete Anwendbarkeit der Entschädigungsregelung für die Wirtschaft würde Unternehmen und Beschäftigten finanzielle Planungssicherheit bis zur Wiedereröffnung der Betriebe geben. Vor allem hätten wir dadurch endlich eine deutschlandweit einheitliche Regelung zur finanziellen Regulierung in einer solchen Krise.“
Der von CDU/CSU und SPD eingebrachte Gesetzentwurf für das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz, das der Bundestag noch im Mai verabschieden will, sieht für den wichtigen Paragraphen 56 Infektionsschutzgesetz, der die Entschädigung regelt, bisher lediglich eine Änderung der Fristenregelungen, nicht aber eine inhaltliche Ausweitung der Entschädigungsregelung selbst vor.
Der Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall soll weiterhin ausschließlich für natürliche Personen, für die ein individuelles Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne durch Gesundheitsämter angeordnet worden ist, gelten, nicht aber für Unternehmen, die von staatlich angeordneten Präventivschließungen ihrer Betriebe betroffen sind.
Stellungnahme der IHK zu Leipzig zum Entwurf eines Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes
Die neue Leipziger Zeitung Nr. 78: Wie Corona auch das Leben der Leipziger verändert hat
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