Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat mit Beschlüssen vom 15. Mai 2020 - 3 L 245/20 - und 3 L 247/20 - zwei Anträgen von Grundschulkindern, vertreten durch ihre Eltern, entsprochen. Diese hatten sich gegen die Regelungen der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020, Az.: 15-5422/4 gewendet.
Sie hatten u.a. vorgetragen, es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen im Gegensatz zu älteren Schülern während des Unterrichts die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern nicht als zwingend einzuhaltende Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Schulbetriebs vorgesehen ist.
Das hierdurch bedingte erhöhte Infektionsrisiko für die Schüler der unteren Klassenstufen sei angesichts der von einer Infektion ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung unter Zugrundelegung des derzeitigen wissenschaftlichen und epidemiologischen Kenntnisstandes weder nachvollziehbar noch angebracht und damit rechtswidrig.
Das Gericht hat den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
„Die in Ziffer 3.5.2. Satz 2 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020, Pe.: 15-5422/4, getroffene Regelung, nach der die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen während des Unterrichts im Klassenraum nicht erforderlich ist, verstößt gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates i. V. m. dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Freistaat Sachsen hat sich mit dem gesamten Regelungskonzept der Corona-Pandemie-Vorsorge (vgl. nur § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO) und durch das ebenfalls in der Allgemeinverfügung normierte Erfordernis eines zwingend einzuhaltenden Mindestabstands von eineinhalb Metern als Voraussetzung für die Wiedereröffnung der Schulen für die Sekundarstufen I und ll, die ihn aufgrund der Corona Pandemie treffende Schutzpflicht konkretisiert und sich damit nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdungslage wie auch hinsichtlich der aufgrund dieser Gefährdungslage als notwendig erachteten Maßnahmen selbst gebunden.
Auch scheint der Antragsgegner selbst davon auszugehen, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei Kindern der Primarstufe grundsätzlich möglich ist, da andernfalls nicht erklärbar ist, warum er die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern lediglich innerhalb, nicht aber außerhalb des Klassenraums oder bei dem Besuch eines Spielplatzes gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 SächsCoronaSchVO aussetzt und die Nichteinhaltung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Es war im Rahmen des Verfahrens weder darüber zu befinden, ob die Einhaltung eines Mindestabstands zwingender Bestandteil eines jeden Schutzkonzeptes zu sein hat, noch darüber, ob ein Schutzkonzept, das einen Mindestabstand enthält, als grundsätzlich vorzugswürdig zu erachten ist.
Dies zu beurteilen ist Aufgabe des Antragsgegners. Zu beurteilen war vielmehr, warum der Antragsgegner bei nahezu sämtlichen Lebensbereichen die Einhaltung eines Mindestabstands zum notwendigen und wesentlichen Bestanteil seines jeweiligen Schutzkonzepts gemacht und warum er hiervon bei der Wiedereröffnung von Schulen betreffend der Primarstufe der Grund- und Förderschulen abgesehen hat.
Für diese unterschiedliche Handhabung hätte es eines sachlichen Grundes bedurft und ein solcher wurde weder vorgetragen noch war dieser sonst für das Gericht ersichtlich.
Im Übrigen ist es dem Gericht im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen. Dies obliegt dem Antragsgegner, etwa wenn er der Auffassung sein sollte, sein Regelungskonzept lasse sich aufgrund dieser Entscheidung nicht, nicht sinnvoll oder nur unzureichend verwirklichen.“
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
Wie sollen in Leipzigs Grundschulen Corona-Infektionsketten unterbunden werden?
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