Bund und Länder haben sich dazu entschieden, dass Sonderzahlungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Corona-Krise zahlen, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei sind.
„Auf diese Weise können die Arbeitgeber den Einsatz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser für uns allen schwierigen Zeit honorieren“, sagte Christian Holzhey, Vorsteher des Finanzamtes Leipzig I. „ Insbesondere die Pflegekräfte und Ärzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Supermärkten, Paketzusteller und viele andere Berufsgruppen verdienen für ihren Einsatz Respekt und Unterstützung.“
Bis zu einem Betrag von 1.500 Euro können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die entsprechenden Informationen des Bundesministeriums der Finanzen sind online abrufbar.
Gibt es denn in Sachsen keine vernünftigen Regelungen auch für kleine Geschäftsinhaber?
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