In Sachsen könnten weitere 14 000 Haushalte von Wohngeld profitieren – wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Durch eine Änderung des Bundeswohngeldgesetzes zum 1. Januar 2020 haben Bund und Länder das Leistungsniveau und die Reichweite des Wohngeldes gestärkt. So wurden unter anderem die Einkommensgrenzen erhöht, bis zu denen das Wohngeld gezahlt werden kann.

Angehoben wurden auch die Höchstbeträge, bis zu denen die Miete einer Wohnung beziehungsweise die Belastung bei einem Eigenheim bezuschusst werden können. Menschen mit einer Schwerbehinderung erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag beim Einkommen. Dieser wurde von bisher jährlich 1 500 Euro auf jetzt 1 800 Euro erhöht.

»Die Preise auf dem Wohnungsmarkt sind dynamisch und steigen auch in Sachsen – insbesondere in unseren Großstädten. Mit der Erweiterung des Wohngeldanspruchs können wir dem Rechnung tragen und Menschen unterstützen, die zu wenig Einkommen haben, um selbst für ihre Miete aufzukommen«, sagte Staatsminister Thomas Schmidt.

Anfang Januar 2020 haben alle bereits Wohngeld beziehenden Haushalte die neuen Bescheide von ihrer Wohngeldbehörde erhalten. Die etwa 29 000 Bescheide wurden automatisiert auf das neue Wohngeldrecht umgestellt, zentral gedruckt und verschickt. Ab dem Jahr 2022 ist erstmalig eine Dynamisierung des Wohngeldes vorgesehen. Diese Anpassung an die Entwicklung der Mieten und Einkommen wird künftig alle zwei Jahre vorgenommen. Dadurch sollen die Wohngeldempfänger verlässlich entlastet werden.

Die Anzahl derjenigen, die wegen ihres geringen Einkommens regelmäßig zwischen Grundsicherung und Wohngeld wechseln mussten, soll sich damit verringern. Das je zur Hälfte von Bund und Land finanzierte Wohngeld unterstützt so die Kommunen, die Ausgaben für die soziale Sicherung zu reduzieren. Die jetzt gesetzlich festgeschriebene Dynamisierung hatte Sachsen bereits im Jahr 2017 auf der Bauministerkonferenz unterstützt.

Hintergrund:

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.

Es ist abhängig vom Gesamteinkommen des Haushaltes, von der monatlichen Miete bzw. Belastung und von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Transferleistungen, wie beispielsweise Grundsicherung.

Wohngeld wird nur auf Antrag mit Beginn des Monats geleistet, in dem dieser bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Die Formulare für die Antragstellung sind bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung erhältlich und im Internet bei »Amt24« (https://amt24.sachsen.de) zum Ausfüllen eingestellt. Bewilligt wird Wohngeld im Regelfall für zwölf Monate. Im Anschluss ist ein neuer Antrag erforderlich. Im Dezember 2019 erhielten in Sachsen 32 489 Haushalte Wohngeld. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 55,3 Millionen Euro Wohngeld ausgezahlt.

Wohngeld in Sachsen | https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/8146.htm
Broschüre „Wohngeld 2020“ des Bundesministeriums des Innern | https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf

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