Für die Krankenhäuser gehören vermeidbare Unfälle und Verletzungen so sicher zu Silvester wie das Feuerwerk am Himmel. In der Silvesternacht werden neben Knalltraumata vor allem Verletzungen der Hände und Augen diagnostiziert, weil Feiernde die Gefahren beim Umgang mit Feuerwerkskörpern immer wieder unterschätzen. Der TÜV Thüringen rät, Wundsalbe und Verbandsmaterial in der Hausapotheke bereitzuhalten.
Für viele Freizeitpyrotechniker ist das Silvesterfeuerwerk unverzichtbar. Ob Böller, Kanonenschläge, Raketen oder Bengalisches Feuer, in der Silvesternacht werden Jahr für Jahr unzählige Feuerwerkskörper entzündet – und das oft auch durch Jugendliche oder Kinder. Was viele nicht wissen: Feuerwerkskörper der Kategorie 2 unterliegen dem Sprengstoffgesetz und dürfen nur von Personen über 18 Jahre entzündet werden. Eltern sollten daher ein waches Auge auf ihre jüngeren Sprösslinge haben, denn bei einem Schadenfall haften Eltern für ihre Kinder.
Auch der Erwerb dieser Böller ist ausschließlich Erwachsenen vorbehalten. Der legale Verkauf von Feuerwerkskörpern findet in diesem Jahr vom 28. bis 31. Dezember statt.
Unsachgemäßer Umgang und Leichtsinn beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern führen leider immer wieder zu schweren Brandverletzungen, Knalltraumata oder irreparablen Augenverletzungen. Nicht unerhebliche Sachschäden entstehen bei Wohnungs- oder Fahrzeugbränden. Gerade unter Alkoholeinfluss steigen Unachtsamkeiten, die Hemmschwelle sinkt. Böller und Raketen besitzen eine nicht zu unterschätzende Sprengkraft. Sie erzeugen Temperaturen von bis zu 1.000 Grad Celsius und Schalldruckpegel bis 150 Dezibel. Die menschliche Schmerzgrenze liegt zwischen 120 und 140 Dezibel.
In einigen Innenstädten kann durch die Ordnungsämter ein Feuerwerksverbot ausgesprochen werden, sollte dies aus Brandschutz- oder Sicherheitsgründen notwendig sein. Klasse-2-Feuerwerkskörper dürfen in der Regel nur am 31.Dezember ab 0 Uhr und am Neujahrstag bis 24 Uhr gezündet werden. Diese müssen mit der Identifikationsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) gekennzeichnet sein. Diese setzt sich aus der Abkürzung „BAM-“, „F2-“ für Feuerwerkskörper der Klasse 2 und anschließend einer mehrstelligen Nummer zusammen.
Eine Einfuhr ausländischer Feuerwerkskörper nach Deutschland ist für Privatpersonen untersagt und erfüllt aus gutem Grund den Straftatbestand: Ausländische Knallkörper entsprechen im Zweifel nicht den europäischen Prüfnormen und sind nicht durch die BAM für den deutschen Markt freigegeben. Durch illegale Feuerwerkskörper werden jedes Jahr schwere Unfälle verursacht.
Auf gar keinen Fall sollten Feuerwerkskörper selbst gebastelt werden. Hier besteht extreme Brand- oder gar Explosionsgefahr. Blindgänger dürfen niemals erneut gezündet werden. Im Extremfall explodiert der Böller ohne Zündverzögerung. Raketen sollten nur senkrecht aus sicheren Startvorrichtungen abgefeuert werden, etwa aus einer leeren Flasche im Getränkekasten.
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