Durch Allgemeinverfügung vom 18. Januar 2019 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit darin geltend gemacht wird, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens gegen das Grundgesetz verstoßen.
Dasselbe gilt für zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz, Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts und Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags.
Auch Eigentümer eines in Sachsen belegenen Grundstücks hatten gegen Einheitswertbescheide und/oder Grundsteuermessbescheide Einsprüche eingelegt oder die oben genannten Anträge gestellt. Dabei haben sie auf die anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verwiesen.
Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die betreffenden Vorschriften für verfassungswidrig und bestimmte, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Die Einsprüche und Anträge, die Einheitswertfeststellungen oder Grundsteuermessbetragsfestsetzungen auf Bewertungsstichtage vor Ablauf des verlängerten Anwendungszeitraums betreffen, bleiben damit erfolglos.
Die Allgemeinverfügung beendet alle oben genannten Einspruchs- und Antragsverfahren, soweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung aufgeworfen wurde. Sie richtet sich ohne namentliche Nennung an alle diejenigen, die einen entsprechenden Einspruch oder Antrag beim Finanzamt eingereicht haben. Durch das Finanzamt ergeht kein gesonderter Bescheid.
Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Service – Publikationen – BMF-Schreiben). Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.
Weitere Fragen, insbesondere zu allgemeinen steuerlichen Themen, werden durch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter beantwortet. Dieses ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 (Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz) erreichbar.
Info-Telefon | https://www.steuern.sachsen.de/
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden vom 18. Januar 2019 | https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Allgemeinverfuegung/2019-01-18-allgemeinverfuegung-einheitsbewertung-des-grundvermoegens-verfassungsmaessigkeit.html
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