Auch für Mieten in Leipzig gilt nun eine abgesenkte Kappungsgrenze. Bei bestehenden Mietverträgen dürfen Mieten nur noch um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.
Auch für Mieten in Leipzig gilt nun eine abgesenkte Kappungsgrenze. Bei bestehenden Mietverträgen dürfen Mieten nur noch um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Das besagt die geänderte Kappungsgrenzenverordnung des Freistaates, die gestern (18. Februar) nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (2/2018 vom 17.02.2018) in Kraft getreten ist.
Die Verordnung ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 gültig. Ihre erste Fassung – vom 10. Juli 2015 – hatte nur für Dresden gegolten, da zum damaligen Zeitpunkt nur dort die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen als besonders gefährdet eingestuft wurde. Nun ist Leipzig in die Verordnung aufgenommen worden, da der Leipziger Wohnungsmarkt mittlerweile ebenfalls angespannt ist. Bei nicht angespanntem Wohnungsmarkt sind Erhöhungen bis zu 20 Prozent gesetzlich möglich.
Die Stadtverwaltung hatte im August 2017 aufgrund des Stadtratsbeschlusses VI-A-03790 vom 17.05.2017 bei der Staatsregierung beantragt, die entsprechende Absenkung der Kappungsgrenze per Rechtsverordnung zu veranlassen. Gesetzliche Grundlage ist der Paragraph 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach Absatz 1 kann der Vermieter bei einem bestehenden Mietvertrag die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Nach Absatz 3 dieser Regelung darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren generell nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen – das ist die so genannte Kappungsgrenze. Ist in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet, darf nur um maximal 15 Prozent erhöht werden.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
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