Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz haben vereinfachte Regelungen für die Unterstützung von Ärzten bei polizeilichen Ermittlungen vereinbart. Dazu gehören die Vergütung von Blutentnahmen und Untersuchungen zur Gewahrsamsfähigkeit, eine einfachere Abrechnung und Klarheit bei Haftungs- und Versicherungsfragen. Die neuen Regelungen finden sich in Muster Kooperationsvereinbarungen, die ab 1. September 2017 gültig sind.

Innenminister Markus Ulbig: „Die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Ärzten ist unverzichtbar für die Arbeit der sächsischen Polizei. Die gemeinsam erarbeitete Lösung verspricht mehr Sicherheit für alle Beteiligten und eine bessere Aufklärung. Ärztliche Gutachten können so noch schneller zu den Staatsanwaltschaften gegeben werden.“

Sozialministerin Barbara Klepsch sagt: „Mit den neuen Regelungen ist Sicherheit bei Abrechnungs- und Haftungsfragen geschaffen  worden. Ich freue mich, dass somit auch zukünftig ausreichend Ärzte und Krankenhäuser bei der polizeilichen Aufgabenerfüllung mitwirken können.”

Polizeibeamte dürfen keine Blutentnahmen durchführen, sondern nur Ärzte. Mit der Prüfung im Labor können Alkohol, Drogen oder andere chemische Stoffe im Körper festgestellt werden. Diese liefern der Justiz beziehungsweise den Bußgeldstellen die nötigen Beweise, um Straf- oder Bußgeldverfahren entscheiden zu können. Somit können mögliche Straftatbestände rascher aufgeklärt und Gerichtsurteile erlassen werden.

Bislang waren Ärzte im Auftrag der Polizei bei Blutentnahmen und Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchungen nicht hinreichend versichert. Dies galt beispielsweise, wenn ein Arzt während einer Blutentnahme vom Betroffenen angegriffen wurde. In diesen Fällen war bisher nicht eindeutig geregelt, wer für Schäden aufkommt beziehungsweise welche Versicherung eintritt. Bei der Vergütung der ärztlichen Leistungen gibt es künftig eine vereinfachte Abrechnung. Eine Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung muss nicht mehr in einzelnen aufwendigen Untersuchungsschritten abgerechnet, sondern kann als Gesamtsumme geltend gemacht werden. Für Ärzte bedeutet die neue Regelung eine deutliche Erleichterung.

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sowie des Staatsministeriums der Justiz, der Sächsische Landesärztekammer, der Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V. und der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen sowie der sächsischen Polizei hat als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Ärzten die entsprechenden Muster-Kooperationsvereinbarungen für Ärzte in Krankenhäusern und niedergelassene Ärzte erarbeitet.

Weitere Informationen bietet der Flyer „Arzt im Auftrag der Polizei“:

http://www.medienservice.sachsen.de/medien/assets/download/113311

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