Klaus Bartl, verfassungs- und rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, hat anlässlich der aktuellen Landtagssitzung den Stand des Prüfverfahrens gegen den umstrittenen Richter Jens Maier erfragt (Drucksache 6/9836). Bartl wollte auch wissen, ob und wie das Justizministerium am Verfahren beteiligt ist. Der am Landgericht Dresden tätige Maier kandidiert auf Platz 2 der AfD-Landesliste für den Deutschen Bundestag. Er hat durch öffentliche Äußerungen Zweifel daran geweckt, ob man noch darauf vertrauen kann, dass er als unabhängiger Richter auf der Basis des Grundgesetzes agiert. So sei Maier zufolge die NPD gewählt worden, weil sie „die einzige Partei war, die immer geschlossen zu Deutschland gestanden hat“.
Zudem äußerte er Verständnis für den rassistischen Terroristen Anders Breivik, der „aus Verzweiflung heraus zum Massenmörder geworden“ sei. Das Landgericht Dresden prüft derzeit, ob Maier gegen das Mäßigungsgebot aus § 39 des Richtergesetzes verstoßen hat.
Justizminister Sebastian Gemkow (CDU) teilt mit, dass der Präsident des Landgerichts Dresden am 18. April 2017 ein Disziplinarverfahren gegen Maier eingeleitet hat, das noch andauere. Der Verdacht eines Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot werde bejaht. Das Justizministerium habe sich vom Präsidenten des Landgerichts Dresden mehrfach zum Stand des Verfahrens informieren lassen. Es sei allerdings erst dann möglicherweise zuständig, wenn ein Dienstvergehen festgestellt werde und der Präsident des Landgerichts Maier einen Verweis erteile. „Soweit dort schwerwiegendere Sanktionen (z. B. Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge), die nur durch Dienstgerichte verhängt werden dürfen, als notwendig erachtet werden sollten, bedürfte es der Erhebung einer Disziplinarklage beim Landgericht Leipzig, Dienstgericht für Richter. Hierfür wäre das Sächsische Staatsministerium der Justiz zuständig.“
Dazu erklärt Klaus Bartl: „Ich hoffe weiterhin, dass der Präsident des Landgerichts das Disziplinarverfahren zügig zu Ende führt und der Öffentlichkeit alsbald ein Ergebnis vorlegt. Auch dem Betroffenen selbst sollte daran liegen, dass die Wählerinnen und Wähler das Wissen um den Ausgang des Verfahrens in ihre Entscheidung einbeziehen können.
Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass sich Maier um Längen vom Anspruch an das zweifelsfrei gerechte und unabhängige Wirken eines Richters nach Paragraph 39 des Deutschen Richtergesetzes entfernt hat. Seiner ‚Rechtsprechung‘ ausgesetzt zu sein ist für jeden betroffenen Rechtsuchenden eine Zumutung.“
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