Die Sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 26. Juni 2017 den Entwurf für ein Änderungsgesetz zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern und dessen öffentliche Anhörung auf Landesebene beschlossen. Damit erhalten die Kommunen mehr Geld und werden bei den Kosten für Unterkunft und Heizung von anerkannten Asyl- und Schutzberechtigten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende entlastet. Der Kabinettsbeschluss ist notwendig, damit die vom Bund bereits gesetzlich geregelte Entlastung der Kommunen auch in Sachsen wirksam werden kann.
„Wir gehen derzeit von etwas über 37 Millionen Euro aus, welche die sächsischen Kommunen in diesem Jahr zusätzlich bekommen. Unsere Kommunen tragen die Hauptlast bei der Integration von Asyl- und Schutzberechtigten. Eine erhöhte Beteiligung des Bundes ist deshalb ein solidarischer Beitrag des Bundes zur Beförderung von Integration. Ich begrüße das Engagement des Bundes deshalb ausdrücklich“, sagte Barbara Klepsch, Sächsische Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz, zu der neuen Regelung.
Bereits jetzt beteiligt sich der Bund unter anderem an den Kosten der Unterkunft für alle SGBII-Leistungsempfänger mit 27,6 Prozent. Mit den weiteren, durch den Bund bereitgestellten Mitteln, wird sich der Anteil des Bundes an den zusätzlichen Kosten für Unterkunft von Asyl- und Schutzberechtigten von 2,9 Prozent auf 5,7 Prozent erhöhen. Um den Kommunen diese zusätzlichen Mittel zum Ausgleich flüchtlingsbedingter (Mehr-)Ausgaben für Unterkunft und Heizung zukommen zu lassen, ist das im Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches geregelte Abrufverfahren an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Mit der Gesetzesänderung sollen dabei die vom Bund im Rahmen der Bundesbeteiligung zur Verfügung gestellten Mittel landesintern auf die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verteilt werden. Dies erfolgt im Verhältnis des jeweiligen Anteils der flüchtlingsbedingten Ausgaben für Unterkunft und Heizung des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Kosten.
Dieser Verteilungsmaßstab ist darauf zurückzuführen, dass sich in Sachsen erhebliche Unterschiede in der Verteilung der anerkannten Asyl- und Schutzberechtigten, die sich vorwiegend in den Städten Leipzig, Dresden und Chemnitz niedergelassen haben, abzeichnen.
Durch die landesrechtliche Reglung soll dem Willen des Bundesgesetzgebers Rechnung getragen werden, dass die vorgesehene Entlastung der Kommunen bei den sogenannten flüchtlingsinduzierten Mehrausgaben für Unterkunft und Heizung auch bei den kommunalen Grundsicherungsträgern ankommt, bei denen die Ausgaben tatsächlich anfallen.
Die Sommerpause wird zur Anhörung genutzt, so dass anschließend das weitere Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel der Zuleitung an den Landtag auf den Weg gebracht werden kann.
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