Der sächsische Justizminister Sebastian Gemkow hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes in den Bundesrat eingebracht. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zur Entlastung der Sozialgerichte beitragen. Praxisgerechte Anpassungen der Verfahrensregeln ermöglichen eine leichtere und effektivere Bearbeitung sozialgerichtlicher Fälle.
Staatsminister Sebastian Gemkow: „Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einen Beitrag dazu leisten, eine effektive und zügige Entscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Wichtiges Anliegen dabei ist, das hohe Rechtsschutzniveau im Sozialrecht nicht einzuschränken. Dies gewährleistet der Entwurf, indem er die Anwendung der neuen Verfahrensoptionen weitgehend vom Einverständnis der Beteiligten abhängig macht.“
Der Entwurf sieht vor, dass in erster Instanz ein Einzelrichter entscheiden darf, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Das entspricht der Rechtslage in anderen Verfahrensordnungen und hat sich praktisch bewährt. Außerdem soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Umfang der gerichtlichen Überprüfung mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten auf bestimmte Teile einer einheitlichen Leistung zu beschränken. Dies ist etwa bei Kosten für Unterkunft und Heizung, die Bestandteil des Arbeitslosengeldes II sind, von Bedeutung. Bislang müssen die Sozialgerichte stets den gesamten Umfang einer einheitlichen Leistung nachprüfen, auch wenn nur ein Teil davon streitig ist. Schließlich soll das Landessozialgericht künftig über Berufungen auch dann durch Beschluss entscheiden dürfen, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Möglichkeit besteht bislang nur für Berufungen, die das Landessozialgericht einstimmig für unbegründet hält.
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