Martin Dulig, Arbeitsminister im Freistaat Sachsen, zum gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 28. Januar 2016: "Ich begrüße ausdrücklich die Beschlüsse zur besseren Integration junger Asylbewerber. Für Flüchtlinge in Ausbildung und deren Betriebe soll nun die Rechtssicherheit erhöht und die Verfahren vereinfacht werden. Dies knüpft an eine erfolgreiche Initiative des Freistaates Sachsen an, welche die Aufnahme einer Berufsausbildung als ausdrücklicher Duldungsgrund in das Aufenthaltsgesetz forderte. Um die Rechtssicherheit für die Ausbildungsbetriebe und Flüchtlinge zu verbessern, sollte die Regelung weiterentwickelt werden, indem noch bestehende Hemmnisse wie beispielsweise die jährlich zu erneuernde Duldung beseitigt werden."
Zwischen den Parteivorsitzenden der Koalition in Berlin wurde gestern beschlossen, dass ein sicheres Aufenthaltsrecht für die Dauer der Ausbildung und für eine Weiterbeschäftigung von 2 Jahren geschaffen wird – inklusive der Ausbildung somit Rechtssicherheit für 5 Jahre besteht. Eine jährliche Neugenehmigung des Aufenthalts entfällt somit. Die Altersgrenze für betroffene Flüchtlinge soll zudem von 21 auf 25 Jahre heraufgesetzt werden. “Dies ist ein wirklicher Fortschritt für die Integration und für die Beschäftigungssicherheit in den Unternehmen. Ich setze darauf, dass diese Verabredung bald in die Realität umgesetzt wird”, so Dulig.
Arbeitsminister Martin Dulig erneuert seine Forderung, die sogenannte Vorrangprüfung für 2 Jahre auszusetzen. Bei Asylbewerbern und Geduldeten muss im Zeitraum von 15 Monaten die Bundesagentur für Arbeit eine Vorrangprüfung durchführen, ob ein deutscher oder EU-Ausländer für die Beschäftigung zur Verfügung steht. “Die Vorrangprüfung stellt ein unnötiges Hemmnis für einen effektiven und zügigen Arbeitsmarktzugang dar und erzeugt bürokratischen Aufwand bei der Arbeitsverwaltung, die ohnehin stark belastet ist.” Auch wenn die Vorrangprüfung entfällt, erfolgt weiterhin die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. “Damit wird sichergestellt, dass ein Geflüchteter nicht zu schlechteren Konditionen beschäftigt wird als ein vergleichbarer einheimischer Arbeitnehmer.”
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