Entsprechend seinem Beschluss auf der diesjährigen Mitgliederversammlung in Mannheim hat das deutsche ITI-Zentrum sich zu den laufenden Verhandlungen zum TTIP positioniert und seine Position in die online Konsultation der EU mit folgendem Wortlaut eingebracht: "Das bisherige Mandat für die Verhandlungsführung zum TTIP erscheint nicht geeignet, einschneidende negative Veränderungen im Bereich Verbraucherschutz, Arbeitnehmerrechte, Umweltschutzkriterien und Kulturbereich abzuwehren.

Als Theaterorganisation sieht das ITI die Interessen nicht nur des Kultursektors, sondern auch seines Publikums, das Voraussetzung und Adressat seiner Arbeit ist, massiv bedroht.

Das ITI fordert, den Geltungsbereich des TTIP und aller künftigen Handelsabkommen aufgrund von Positivlisten zu definieren. Die derzeit verwendete Methode der Negativlisten setzt einen universalen Geltungsbereich voraus, dem einzelne Ausnahmebereiche im Wege gegenseitiger Zugeständnisse abverhandelt werden müssen. Der gesamte Kulturbereich darf weder jetzt noch künftig Gegenstand eines Handels- oder Investitionsschutzabkommens werden.

Flankierend dazu sollten alle Ansätze zur Neudefinierung oder Harmonisierung von in Deutschland bestehenden kulturellen Berufsbezeichnungen und -Klassifizierungen hin zu ausschließlich oder überwiegend kommerziellen Dienstleistungen blockiert werden. Kultur darf kein Gegenstand von Verhandlungen zur Liberalisierung des Dienstleistungssektors werden!

Die Schaffung von Schiedsgerichten oberhalb staatlicher Justizstrukturen zum Schutz von getätigten privatwirtschaftlichen Investitionen ist abzulehnen.

Das ITI erwartet, dass alle künftigen bi- oder multilateralen Verträge den völkerrechtlich anerkannten Doppel-Charakter von kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen als Kultur- und Wirtschaftsgut zu Grunde legen sowie das Recht der EU-Mitgliedstaaten unangetastet lassen, als Vertragsparteien der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt zu ergreifen, ausdrücklich auch gemäß dem Gebot der Technologieneutralität der Begriffsbestimmung von kultureller Vielfalt in Artikel 4 der Konvention.”

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