Durch das Juni-Hochwasser 2013 sind in weiten Teilen des Freistaates Sachsens beträchtliche Schäden entstanden und viele Menschen waren unmittelbar betroffen. Neben finanziellen Soforthilfen und dem Start des von der Staatsregierung am 12. Juli 2013 beschlossenen Wiederaufbauprogramms tragen steuerliche Erleichterungen dazu bei, unbillige Härten bei den Betroffenen zu mildern. Mit dem steuerlichen Billigkeitserlass vom 4. Juni 2013 hat die Staatsregierung dafür Grundlagen geschaffen.
Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Ländern den Katalog der steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Hochwasseropfer mit Schreiben vom 21. Juni 2013 erweitert. Die zusätzlichen Erleichterungen gelten bis zum 31. Mai 2014.
Hilfen von Unternehmen
Unterstützt ein Unternehmen unentgeltlich einen vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartner, um die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Das für Geschenke geltende steuerliche Abzugsverbot ist aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
Zuwendungen eines Unternehmens an Hochwasserbetroffene im Rahmen von Sponsoring-Maßnahmen können ebenfalls als Betriebsausgaben anerkannt werden.
In anderen Fällen wird die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) an unmittelbar hochwassergeschädigte Betriebe aus allgemeinen Billigkeitserwägungen als Betriebsausgabe behandelt. Bei den Empfängern stellen die Zuwendungen Betriebseinnahmen dar.
Beihilfen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Beihilfen des Arbeitgebers an seine vom Hochwasser geschädigten Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei. Aber auch höhere Unterstützungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.
Unterstützt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer durch ein zinsgünstiges, zur Schadensbeseitigung gewährtes Darlehen oder durch Zinszuschüsse, sind die Leistungen bis zur Höhe des Schadens steuerfrei.
Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentieren, welche Leistungen steuerfrei gewährt wurden und dass der Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
Arbeitslohnspenden – Arbeitnehmer unterstützen andere Arbeitnehmer
Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Beihilfe oder sonstigen Unterstützung ihres Arbeitgebers an Hochwasserbetroffene auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns (z. B. auf die Vergütung von Überstunden), fällt auf diese sog. Arbeitslohnspende keine Lohnsteuer an. Dasselbe gilt für gespendeten Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einzahlt. Da diese Lohnteile nicht versteuert werden, kommt insoweit ein Spendenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung nicht in Betracht.
Täglich erreichen uns unzählige Meldungen aus Leipzig, Sachsen und darüber hinaus, die nicht immer gleich oder nie Eingang in den redaktionellen Alltag finden. Dennoch sind es oft genug Mitteilungen und Informationen, welche wir den Lesern der “Leipziger Internet Zeitung” nicht vorenthalten möchten und im Ressort “Melder” veröffentlichen …
Der Arbeitgeber muss bei Arbeitslohnspenden den Verzicht im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentieren und belegen, dass der unterstützte Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist oder der Betrag auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung überwiesen wurde.
Vereinfachter Spendennachweis
Für den vereinfachten Nachweis von Spenden, die bis zum 31. Mai 2014 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto bei Städten und Gemeinden, anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).
Auch Unternehmen oder Privatpersonen können Spenden sammeln. Bei diesen Spenden ist ebenfalls ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich, wenn die Gelder auf ein vom Unternehmen oder der Privatperson eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt und anschließend auf ein Sonderkonto weitergeleitet werden. Zum vereinfachten Spendennachweis genügen die Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen der Einzahlungen auf das Treuhand- und anschließend auf das Sonderkonto. Alternativ kann das Unternehmen oder die Privatperson dem Inhaber des Sonderkontos eine Liste der Spender übermitteln, so dass dieser den Spendern Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster zur Vorlage beim Finanzamt ausstellt.
Spendenaktionen gemeinnütziger Vereine
Gemeinnützige Vereine wie beispielsweise Sport-, Bildungs-, Brauchtums- oder Kleingartenvereine, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, können aufgrund der bis zum 31. Mai 2014 geltenden steuerlichen Erleichterungen im Rahmen einer Sonderaktion für Hochwasserbetroffene ebenfalls Spenden sammeln und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Vereine müssen in diesem Fall die Bedürftigkeit der unterstützten Person prüfen und dokumentieren. Sie können die gesammelten Spenden aber auch an eine mildtätige Zwecke verfolgende Körperschaft (z.B. einen Wohlfahrtsverband) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) zur Unterstützung der Hochwasserbetroffenen weiterleiten. In ihren Zuwendungsbestätigungen weisen die gemeinnützigen Vereine auf die Sonderaktion für Hochwassergeschädigte hin und bestätigen die zweckentsprechende Verwendung der Spenden.
Schäden am eigenen Haus oder der eigenen Wohnung
Privatpersonen können ihre Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Haus im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Aufwendungen sind um ggf. erhaltene Zuschüsse oder Versicherungsleistungen zu mindern. Die außergewöhnliche Belastung kann auf Antrag, der beim Finanzamt zu stellen ist, beim Lohnsteuerabzug durch Gewährung eines Freibetrags berücksichtigt werden.
Weitere steuerliche Erleichterungen
Weitere steuerliche Erleichterungen, beispielsweise im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung von Vorauszahlungen, Verlust von Buchführungsunterlagen sowie Sonderabschreibungen und Rücklagen, ergeben sich aus dem Billigkeitserlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. Juni 2013 (zu finden unter www.amt24.sachsen.de). Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Steuerberater oder ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen.
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