"Sachsen wird die zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Regelungen über die Zuschüsse für Hochwasseropfer zügig 1:1 in Landesrecht umsetzen", teilte der Chef der Sächsischen Staatskanzlei, Staatsminister Johannes Beermann, heute in Dresden mit. Sachsen kann nun auf der Grundlage der vom Kabinett am 12. Juli 2013 bereits gebilligten Richtlinie Hochwasserschäden 2013, die den Wiederaufbau einleitete, schnell reagieren. Damit ist sichergestellt, dass die ersten Hilfen zügig, noch im Monat August, ausgezahlt werden können.
Private, Unternehmen und Vereine erhalten bis zu 80 Prozent der individuellen Schäden ersetzt. Die kommunale Infrastruktur wird mit bis zu 100 Prozent gefördert. Die Bundesregelungen lassen ebenfalls eine Regulierung von Hausratsschäden zu. Die Staatsregierung arbeitet derzeit an einer Regelung zur Regulierung von Hausratsschäden und wird sich hierzu auch mit anderen Bundesländern abstimmen.
Für bereits bei der Sächsischen Aufbaubank gestellte oder in Vorbereitung befindliche Anträge werden die höheren Förderquoten automatisch berücksichtigt.
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“Die Staatsregierung hält an dem Ziel fest, die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Kommunen, vor künftigen Hochwasserereignissen und anderen Naturkatastrophen zu stärken. Es ist angesichts der überall angespannten Haushaltslage und der häufiger werdenden Katastrophen nicht möglich, bei jeder Naturkatastrophe, insbesondere wenn sie nur regional begrenzt ist, staatliche Unterstützung in größerem Umfang zu gewähren. Private und Unternehmen, aber auch Kommunen, sollten daher auch künftig auf Versicherungsschutz setzen”, sagte Beermann.
Beermann verwies auch auf Angaben der Versicherungswirtschaft, wonach nahezu 99 Prozent der Gebäude in Sachsen problemlos versicherbar seien.
Ohnehin steht die staatliche Unterstützung schon jetzt erst an zweiter Stelle. Versicherungsleistungen sind in jedem Fall vorrangig und vollständig in Anspruch zu nehmen, bevor staatliche Hilfen ergänzend fließen können. Um die Eigenvorsorge zu honorieren und weiter zu stärken, werden gegen Hochwasserschäden Versicherte bei der staatlichen Unterstützung gegenüber Nichtversicherten begünstigt. Sie können den von ihnen zu erbringenden Eigenanteil durch Versicherungsleistungen ersetzen. Dennoch mindert der staatliche Zuschuss in keinem Fall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme – sie hat immer Vorrang.
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