Leserbrief zum Melder: AfD sollte sich mit den Gegebenheiten im Rechtsstaat vertraut machen
Von Siegfried Schlegel: Stadträtin Skadi Jennicke trifft voll ins Schwarze. Gebäude und Anlagen für kirchliche Zwecke sind in allen bebaubaren Flächenarten - gleich ob in Kleinsiedlungsgebieten, Reinen oder Allgemeinen Wohngebieten, Dorf- Misch-, Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten - generell zulässig und sind reguläre Nutzung nach Baunutzungsverordnung, was eine Abwägung oder gar eine Versagung nicht zulässt, was vom Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gewollt ist.
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