Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, soweit der Angeklagten Susann E. die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zur Last gelegt wurde. Der Generalbundesanwalt hatte der Angeklagten vorgeworfen, sie habe den „Nationalsozialistischen Untergrund“ ab September 2008 dadurch unterstützt, dass sie Beate Zschäpe ihre Krankenkassenkarte und ihre Personalien zur Verfügung gestellt habe.

Darüber hinaus habe sie Beate Zschäpe und Uwe Böhnhardt zur Abholung eines Wohnmobils, das der „NSU“ am 4. November 2011 beim letzten Raubüberfall in Eisenach verwendete, gefahren.

Nach Auffassung des Senats wird sich auch in einer Hauptverhandlung – so das Ergebnis der Prüfung der umfassenden Ermittlungsergebnisse – nicht nachweisen lassen, dass die Angeklagte im Zeitpunkt ihrer Unterstützungshandlungen von den Morden des „NSU“ wusste. Sie habe zwar seit Anfang des Jahres 2007 über die ursprünglichen Gründe für das Untertauchen hinaus gewusst, dass die Mitglieder des „NSU“ ihren Lebensunterhalt durch Raubüberfälle finanzierten.

Nach Auffassung des Senats liegen jedoch – trotz ihres seit der zweiten Jahreshälfte 2006 engen freundschaftlichen Verhältnisses zu Beate Zschäpe – keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass Susan E. auch Kenntnis von den Morden des „NSU“ hatte.

Trotz gewisser Verdachtsmomente konnte der Senat eine Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist, insoweit nicht bejahen.

Allerdings besteht der hinreichende Verdacht, dass die Angeklagte aufgrund ihrer allgemeinen Kenntnis von Banküberfällen billigend in Kauf genommen hat, durch ihre im Oktober 2011 erfolgte Mitwirkung bei der Abholung des Wohnmobils Hilfe zu einem – am 4.November 2011 dann tatsächlich begangenen – Banküberfall zu leisten.

Unter diesem Gesichtspunkt der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung ist deshalb die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Da eine Zuständigkeit des Staatsschutzsenats hierfür nicht gegeben ist, hat der Senat das Verfahren insoweit vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts Zwickau eröffnet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Generalbundesanwaltschaft kann innerhalb einer Woche sofortige Beschwerde einlegen.

Aktenzeichen: 4 St 1/24

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