Das Sächsische Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 2. Juni 2023 die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss ebenfalls vom 2. Juni 2023 den Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot abgelehnt. Das Versammlungsverbot hat daher weiter Bestand.
Der Antragsteller hatte bei der Stadt Leipzig für den 3. Juni 2023 eine Versammlung unter dem Motto „United we stand – Trotz alledem, autonomen Antifaschismus verteidigen!“ angemeldet. Die Anmeldung der Versammlung bezog sich auf den ersten auf die Urteilsverkündung im Strafverfahren gegen Lina E. folgenden Samstag, für den als „Tag X“ bundesweit bereits seit Monaten mobilisiert wurde. Die Versammlung sollte sich nach den Angaben der Anmeldung als Aufzug aus dem Leipziger Süden zum Hauptbahnhof bewegen.
Die Stadt Leipzig hat die Versammlung mit Bescheid vom 1. Juni 2023 unter Hinweis darauf verboten, dass ein gewalttätiger Verlauf der Versammlung zu erwarten sei. Es sei davon auszugehen, dass die Versammlung zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat diese Einschätzung geteilt und den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Für die angemeldete Versammlung lägen zureichende Tatsachen vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen Verlauf erwarten ließen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Der mit dem Versammlungsverbot einhergehende schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Auch das Oberverwaltungsgericht ist der Überzeugung, dass die Stadt Leipzig einen zu erwartenden gewalttätigen Verlauf der Versammlung und damit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit plausibel prognostiziert hat.
Auf den 28 Seiten des angefochtenen Bescheids ist im Einzelnen und unter genauer Bezeichnung der Erkenntnismittel dargelegt, aus welchen Gründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Teilnehmer der angemeldeten Versammlung Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer Teilnehmer zumindest billigen werden.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
SächsOVG, Beschluss vom 2. Juni 2023 – 3 B 87/23 –
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