Die Staatsanwaltschaft Dresden hat Ermittlungen gegen einen 60-jährigen Beschuldigten u.a. wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche in fünf Fällen geführt. Dem Beschuldigten lag zur Last, gesondert verfolgten Beschuldigten sein Girokonto zur Verfügung gestellt zu haben.
Die gesondert Verfolgten sollen sich sodann im Februar 2019 gegenüber einem damals 86-jährigen in Frankfurt an der Oder lebenden Geschädigten am Telefon unter Verwendung gespoofter Telefonnummern als Polizeibeamte ausgegeben und diesem mit der Vollstreckung eines angeblich gegen ihn bestehenden türkischen Haftbefehls gedroht haben, wenn er nicht unverzüglich größere Geldbeträge bezahle. So eingeschüchtert überwies der Geschädigte im Februar 2019 in fünf Tranchen insgesamt 113.500 Euro auf das Konto des Beschuldigten.
Der Beschuldigte nahm die Gelder auf seinem Konto entgegen und leitete sie über Umwege an die gesondert Verfolgten weiter. Das Landgericht Dresden hat den Beschuldigten im Oktober 2020 u.a. wegen leichtfertiger Geldwäsche in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde das Erlangte in Höhe von 113.500 Euro auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden eingezogen.
Das Urteil ist seit Mai 2021 rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen hatte. Die eingezogenen 113.500 Euro konnten nunmehr durch die Staatsanwaltschaft Dresden an den mittlerweile 89-jährigen Geschädigten ausgezahlt werden.
Die Auszahlung wurde durch eine Gesetzesreform im Jahr 2017 möglich. Die Staatsanwaltschaft Dresden wird in geeigneten Fällen auch in der Zukunft alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um eine Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen.
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