Das Landgericht Leipzig hat die Unister Travel Retail GmbH & Co. KG und die Travel24.com AG rechtskräftig zur Unterlassung von irreführender Werbung für die Zahlung von Flügen per Lastschrift verurteilt. Damit bestätigte das Gericht zwei einstweilige Verfügungen der Verbraucherzentrale Sachsen, welche die Leipziger Unternehmen nun anerkannten.
Die Verstöße betrafen die Portale fluege.de, ab-in-den-urlaub.de und flug24.de. Dort wurde durch Abbildung eines EC-Logos der Eindruck erweckt, die Kunden könnten einschränkungslos mit Lastschrift oder Überweisung zahlen. Tatsächlich war nur ein Teil der angebotenen Flüge per Lastschrift zahlbar. Die Unternehmen haben inzwischen einen Hinweis aufgenommen: Alle Zahlarten sind abhängig von der Akzeptanz der Fluggesellschaft. “Aber auch das ist irreführend”, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. “Vor Gericht wurde klar, dass es erhebliche weitere Einschränkungen bei der Lastschrift-Zahlung gibt.” So bestehen Einschränkungen hinsichtlich der Fluggesellschaft, des Vertriebskanals, des Preises und der Vorausbuchungsfrist. Letztere betrug ursprünglich nach Aussagen von Unister 72 Stunden, wurde aber zwischenzeitlich angeblich abgeschafft. Wer Flüge mit einem Preis von über 1.000 Euro bucht, kann aber nach wie vor nicht mit Lastschrift zahlen. Auch bei Billigflügen ist dies in der Regel nicht möglich.
“Wir halten die Werbung auch mit dem erläuternden Hinweis für irreführend und für einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot. Deshalb haben wir ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet und die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt”, informiert Hummel. “Darüber wird das Gericht noch entscheiden.” Ein weiteres Ordnungsgeld droht Unister, weil es die kurz vor Weihnachten 2014 ergangene einstweilige Verfügung erst Anfang Januar umgesetzt hat.
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