Die Landesdirektion Sachsen hat die Haushaltssatzung des Landkreises Nordsachsen für die Jahre 2015 und 2016 bestätigt. Zugleich genehmigte sie unter Auflagen den in der beschlossenen Haushaltssatzung enthaltenen Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 1,5 Millionen Euro für 2015 und in Höhe von 1,1 Millionen Euro für 2016. Die vorgesehenen Kreditaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke des Rettungsdienstes und für den Brand- und Katastrophenschutz einzusetzen; sie dienen somit der infrastrukturellen Grundversorgung.
Die Landesdirektion Sachsen konnte den Doppelhaushalt des Landkreises Nordsachsen genehmigen, da in den beiden Haushaltsjahren ein Haushaltsausgleich nach der Übergangsvorschrift zum Neuen Haushalts- und Rechnungswesen erreicht werden kann. Ein Indikator zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit. Der positive Saldo in Höhe von 112.838 Euro zeigt, dass die geplanten Einzahlungen des Finanzhaushaltes die geplanten Auszahlungen übersteigen und folglich die Anforderung der Übergangsbestimmung im Jahr 2015 und 2016 erfüllt wird.
Unter der Berücksichtigung geplanter Kredittilgungen beträgt die Pro-Kopf-Verschuldung zum Stand 1. Januar 2015 528 Euro. Die kritische Verschuldungsgrenze von 250 Euro pro Einwohner wird somit auch mittelfristig überschritten.
Der Kreistag hat mit dem Beschluss vom 10. Dezember 2014 der Konzeption zur Entschuldung des Haushaltes des Landkreises Nordsachsen mehrheitlich zugestimmt. Gemäß der Konzeption sind in den zukünftigen Haushalten mindestens 4 Millionen Euro für Zins und Tilgung einzustellen. Dem Landkreis gelingt mit dem erhöhten Schuldendienst eine schnellere Rückführung der hohen Verschuldung gegenüber den bisherigen Haushalten. Die Landesdirektion Sachsen begrüßt diese Maßnahme zur Konsolidierung ausdrücklich.
Auch wenn die Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen erfüllt werden und vorrangig die Haushaltsjahre 2015 und 2016 für eine Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung maßgeblich sind, muss auch der Finanzplanungszeitraum in die Beurteilung einbezogen werden. Der Ausblick bis in das Jahr 2019 macht deutlich, dass ab dem Haushaltsjahr 2017 eine Gesetzmäßigkeit, auch nach den derzeit geltenden Übergangsbestimmungen, nicht erreicht werden kann. Deshalb erging die Auflage zu prüfen, ob durch eine Anpassung des Kreisumlagesatzes die im Finanzplanungszeitraum erwarteten Fehlbeträge im Ergebnishaushalt teilweise ausgeglichen werden können.
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