Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Rechtsauffassung von Voland & Quist gefolgt und sieht den Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" als durch die Kunstfreiheit gedeckt an. Das Urteil des LG Düsseldorf vom 27. März, das den Weitervertrieb des Titels verboten hatte, wurde damit aufgehoben. Am 5. August teilte das OLG Düsseldorf ganz offiziell mit: "Die Wege der Wanderhure genießen Kunstfreiheit".
Der Verlag Droemer Knaur hatte gegen den Titel “Die schönsten Wanderwege der Wanderhure” am 27. März 2014 vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt und damit ein vorübergehendes Vertriebsverbot des satirischen Kurzgeschichtenbands aus dem Hause Voland & Quist erreicht.
Voland & Quist wollte das erstinstanzliche Urteil nicht hinnehmen und sammelte mit einer Crowdfunding-Kampagne im Internet innerhalb von wenigen Tagen mehr als 14.000 Euro zur Finanzierung des Berufungsverfahrens ein.
Der Einsatz von Autor, Verlag und den zahlreichen Unterstützern wurde nunmehr belohnt: Das OLG Düsseldorf hob mit Urteil vom 5. August das Urteil des Landgerichts auf: Nach Auffassung des erkennenden Senats unter Vorsitz von Prof. Wilhelm Berneke sei der Titel “Die schönsten Wanderwege der Wanderhure” selbst Kunst und durch die Verwendung für den satirischen Kurzgeschichtenband, der sich auch über die Rundumvermarktung von Bestsellern lustig macht, durch die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit gedeckt.
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“Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an ?schönen Wanderwegen’ mit einer mittelalterlichen ?Wanderhure’ schaffe, sei er bereits selbst ?Kunst'”, stellte das OLG Düsseldorf fest. “Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihres Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der ?Wanderhure’ in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.”
“Wir sind sehr glücklich über dieses Urteil, das unsere Rechtsauffassung voll bestätigt hat. Kommerzieller Erfolg bleibt auch in Buchtiteln parodierbar”, kommentieren die beiden Verlagsleiter Leif Greinus und Sebastian Wolter. “Der Kunstfreiheit wurde wieder der ihr gebührende Platz eingeräumt. Vielen Kollegen in der Branche wird ein Stein vom Herzen fallen, denn die Titelfindung wird nun nicht mehr unnötig erschwert. Und dem Leser wieder zugestanden, Parodien von Bestsellern auch erkennen zu können.?? Wir werden nun die zweite Auflage des Buches in Auftrag geben, damit es bald wieder lieferbar ist.”
Und der Anwalt von Voland & Quist, Raphael Thomas, dazu: “Das katastrophal schlechte Urteil der ersten Instanz durfte so nicht stehenbleiben. Kurt Tucholsky hätte sich im Grab umgedreht. Es ist beeindruckend, mit welch großem Mut und Einsatz Voland & Quist in dem Verfahren für die Kunstfreiheit gekämpft hat. Der Verlag hat in den letzten neun Monaten beim Gang durch die Instanzen viel Zuspruch aus der gesamten Verlagsbranche und auch aus den sozialen Netzwerken erhalten. Die Finanzierung eines teuren, aber wichtigen Gerichtsverfahrens durch mehrere Instanzen durch die Crowd ist ein Novum und sollte Schule machen. Unser Wegweiser durch die Instanzen war Kurt Tucholsky mit seiner richtigen Feststellung: ?Was darf die Satire? Alles.’ Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das erkannt und die Welt damit wieder ein bisschen ins Lot gebracht.”
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:
www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20140805_PM_Wanderhure/index.php
Der Verlag:
www.voland-quist.de
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