Einen Monat lang – zwischen Mitte August und Mitte September – sollten zwei Mitglieder der „Letzten Generation“ mehrmals täglich persönlich bei der Leipziger Polizei erscheinen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat diese Meldepflicht nun außer Kraft gesetzt.

Jeweils um 8 und um 17 Uhr sollten die beiden Klimaaktivist*innen im Polizeirevier am Wilhelm-Leuschner-Platz erscheinen – und das nicht nur einmal, sondern täglich zwischen dem 12. August und dem 11. September dieses Jahres. Beide sollen sich zuvor am 1. August an einer Klebeaktion auf dem Flughafen Leipzig/Halle beteiligt haben.

Die Polizei stützte diese Maßnahme auf Paragraf 20 des sächsischen Polizeigesetzes. Demnach darf die Polizei eine Meldeauflage gegenüber einer Person anordnen, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird“.

Verwaltungsgericht stellt mehrere Mängel fest

Das Verwaltungsgericht stellte nun fest, dass es schon an einem „hinreichenden Zusammenhang mit einem zeitlich und örtlich begrenzten Geschehen“ mangele. Die Aktionen der „Letzten Generation“ würden meistens ohne Vorankündigung für einen bestimmten Ort oder Zeitraum stattfinden. Dass generell weitere Protestaktionen an Flughafen angekündigt wurden, reiche nicht aus.

Zudem kritisiert das Verwaltungsgericht, dass die Meldepflicht unverhältnismäßig sei: „Sie ist schon ungeeignet, die Antragsteller von der künftigen Teilnahme an Aktionen abzuhalten, da die verbleibenden Zeitfenster zwischen den Meldeterminen, insbesondere für Aktionen in Leipzig, ausreichen.“

Die harten Auflagen seien auch unverhältnismäßig in Bezug auf die erwarteten Straftaten. Es handele sich bei den Flughaftenaktionen um nichts, was Leben oder Gesundheit von anderen Menschen gefährde.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass es vor anderthalb Jahren schon in einem ähnlichen Fall entschieden hatte, dass eine Meldeauflage rechtswidrig ist, wenn die erwarteten Aktionen nicht zeitlich und räumlich eingegrenzt werden können. Warum die Polizei es trotzdem erneut versucht hat, ist unklar.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bautzen möglich.

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