Dieses Gewaltverbrechen sorgte bundesweit für Erschütterung: Mehr als drei Jahre nach dem Mord an einer 37 Jahre alten Frau im Leipziger Auwald durch ihren Ex-Partner ist dessen 2022 erfolgte Verurteilung rechtskräftig: Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte keine für den Mann nachteiligen Rechtsfehler fest.
Er hatte sich per Revision gegen seine lebenslange Haftstrafe gestemmt, nun erteilte ihm der BGH eine Abfuhr. Über drei Jahre nach der Tötung einer 37 Jahre alten Frau im Leipziger Auwald verwarfen die Richter die Revision des verurteilten Täters, dessen Strafmaß wegen Mordes damit rechtskräftig ist.
„Die Überprüfung des Urteils des Landgerichts Leipzig auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben“, teilte der BGH am Montag, dem 21. August, mit.
Gericht sah heimtückischen Mord aus Rache
Der damals 30 Jahre alte Mann hatte seiner früheren Partnerin laut Gerichtsurteil am Vormittag des 8. April 2020 im Leipziger Auwald nahe der B2 aufgelauert, als sie, ihr wenige Wochen altes Mädchen im Tragetuch, in der Frühjahrssonne mitten im Lockdown spazieren ging. Mit einem Hammer schlug der Täter mindestens zehnmal auf das arg- und wehrlose Opfer ein, die Sozialarbeiterin erlag zwei Tage später mit nur 37 Jahren in der Klinik ihren Verletzungen. Das Neugeborene, das nicht vom Angeklagten stammte, blieb bei dem brutalen Angriff unverletzt.
Das Landgericht Leipzig hatte den Täter am 23. Februar 2022 nach fast 60 Prozesstagen wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Haft verurteilt. Sein Motiv habe darin gelegen, die Ex-Freundin zu bestrafen, nachdem sie ihn angezeigt hatte. Von der Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld, die eine Haftentlassung nach 15 Jahren nahezu sicher ausschließt, wurde mit knappem Beschluss abgesehen.
Verteidigung legte Revision ein
Gegen die Entscheidung gingen die Anwälte des Mannes in Revision. Die Verteidigung hatte die volle Schuldfähigkeit ihres Mandanten trotz eines gegenteiligen Gutachtens angezweifelt und ein weiteres verlangt. Hier sah der 5. Strafsenat des BGH allerdings keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Revision.
Auch hatte die Verteidigung moniert, dass sie in ihrem Fragerecht während des Verfahrens beschnitten worden sei. Zudem sei eine Ablehnung des Vorsitzenden Richters willkürlich verworfen worden. Auch dies sei nicht belegt, erklärte der BGH. Teilweise reichten die durch die Verteidigung vorgebrachten Wortwechsel aus der Verhandlung nicht aus, um überhaupt eine Prüfung auf Rechtsverstöße vornehmen zu können.
Konfliktreicher Prozess und scharfe Wortwechsel
Der Strafprozess gegen den Angeklagten unter anderem wegen Mordes hatte am 7. Oktober 2020 begonnen und war ursprünglich bis kurz vor Weihnachten des Jahres terminiert. Doch war es wegen langer Befragungen und vieler Beweisanträge der Verteidiger zu einer deutlichen Verzögerung gekommen, sodass schließlich erst im Februar 2022 das Urteil fiel. Während des Verfahrens hatte es immer wieder Konflikte und scharfe Wortwechsel zwischen Verteidigung auf der einen sowie Strafkammer, Staatsanwaltschaft und Nebenklage auf der anderen Seite gegeben.
Der Verdächtige selbst hatte sich auf Anraten seiner Anwälte nicht zu den Tatvorwürfen geäußert.
Az. 5 StR 452/22
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