Sind grafikfähige Taschenrechner Lernmittel, die sächsische Schulen ihren Schülern kostenfrei zur Verfügung stellen müssen? Mit dieser Frage beschäftigte sich Anfang Dezember 2014 das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Das Bautzener Urteil könnte weitreichende Folgen für die Bildungshaushalte von Freistaat und Kommunen haben.
Wer einen Taschenrechner auf eigene Kosten anschafft, dessen Kauf die Schule empfiehlt, braucht sich weiterhin keine Hoffnungen machen, die Ausgaben erstattet zu bekommen. Der Vater einer Schülerin aus Limbach-Oberfrohna hatte den Schulträger auf Erstattung von 89,95 Euro verklagt. Das Verwaltungsgericht Chemnitz gab dem Mann Recht. Der Lehrplan des Mathe-Unterrichts an einem Gymnasium sah die Benutzung eines grafikfähigen Taschenrechners ab der 8. Klasse vor. Folglich handele es sich bei dem Gerät um ein Lernmittel, das die Schule kostenfrei zur Verfügung zu stellen habe.
Das Oberverwaltungsgericht teilte die Rechtsauffassung nicht und wies die Klage ab. Die Gründe sind formaljuristischer Natur. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Dennoch finden sich in dem schriftlichen Urteil Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass es sich bei den elektronischen Rechencomputern eben doch um Lernmittel handeln könnte.
“Lernmittel sind die für die Hand des Schülers bestimmten Arbeitsmittel, die er zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht benötigt”, argumentieren die Richter. “Ob ein für den Schulunterricht bestimmter Taschenrechner als ein in diesem Sinne notwendiges Arbeitsmittel anzusehen ist, beurteilt sich daher nach den Umständen des Einzelfalls. Der vorliegend in Rede stehende grafikfähige Taschenrechner gehört zu den vom Schulträger unentgeltlich bereit zu stellenden Lernmitteln jedenfalls dann, wenn seine Verwendung im Mathematikunterricht nach verbindlicher Anordnung der Schulverwaltung oder der Fachlehrer notwendig ist.”
Der Kläger muss die Kosten dennoch selber tragen. Er war nämlich von der Schule nicht mit der Anschaffung des Geräts beauftragt worden, sondern erwarb den Rechner auf eigene Rechnung. Anders ausgedrückt: Der Vater hätte die kostenfreie Bereitstellung des Geräts für seine Tochter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts notfalls einklagen müssen.
Auf die möglichen Konsequenzen des Rechtsstreits angesprochen, gibt sich das Sächsische Kultusministerium schmallippig. “Wir arbeiten an einer Lösung, damit an den Schulen und bei den Eltern Klarheit herrscht”, erklärt Pressesprecherin Susann Meerheim. Deutlicher wurde bereits im Dezember Cornelia Falken. “Das Urteil zeigt in jedem Fall dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf”, meinte schon damals die bildungspolitische Sprecherin der Linksfraktion. Getan hat sich seither nichts.
Keine Kommentare bisher